Für die Einhaltung des Datenschutzes sind sogenannte Datenschutzbeauftragte (DSB) zuständig. Diese nehmen in Unternehmen und Organisationen oft eine Sonderstellung ein. Unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen unterstehen sie unmittelbar der Geschäftsleitung.
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Datenschutzbeauftragte beobachten Prozesse und Vorgänge innerhalb des Unternehmens in Hinblick auf Datenschutz und dessen Einhaltung im Unternehmen. Sie können als interner Datenschutzbeauftragter selbst zum Betrieb gehören oder dieser Aufgabe als externer Datenschutzbeauftragter nachkommen.
In beiden Fällen haben sie Einblick in die internen Abläufe und sind qualifiziert, etwaige Risiken oder datenschutzrechtliche Verstöße frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen anzustoßen. Dies kann, von Betrieb zu Betrieb, ganz unterschiedliche Abteilungen betreffen - sei es den Personalbereich, die Verwaltung von Kundendaten oder Verträge mit externen Dienstleistern.
Ein Datenschutzbeauftragter ist für die umfassende Wahrung des Datenschutzes in Unternehmen oder Organisationen zuständig. Im Zuge dessen muss gewährleistet sein, dass er nicht im Interessenkonflikt steht, sondern seiner Aufgabe unabhängig und weisungsfrei nachkommen kann. Der Datenschutzbeauftragte wird von der Geschäftsleitung berufen und untersteht dieser unmittelbar.
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten hängen stets vom jeweiligen Unternehmen, dessen Abläufen und Tätigkeitsfeldern ab. Grundsätzlich aber sind Datenschutzbeauftragte
Ob und in welchen Fällen ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, leitet sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Dieses formuliert konkrete Voraussetzungen, unter denen ein Datenschutzbeauftragter durch die Geschäftsleitung zu bestellen ist:
Erfüllt ein Betrieb einen oder gleich mehrere der oben beschriebenen Punkte, muss die Geschäftsleitung einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Doch nach welchen Kriterien wird dieser ausgewählt?
Grundsätzlich kann jede natürliche Person die Funktion des Datenschutzbeauftragten übernehmen. Oft bietet es sich an, die Aufgaben einem vorhandenen Mitarbeiter zu übertragen. Allerdings nur, wenn ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden kann. Die Alternative ist ein externer Datenschutzbeauftragter, der mit dem betrieblichen Datenschutz betraut wird und hierfür Einsicht in die internen Abläufe erhält.
In beiden Fällen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Da bislang weder Ausbildung noch Studiengang zum Thema Datenschutz existieren, wird die Qualifikation bzw. der Titel des durch Fort- und Weiterbildungen erlangt und nachgewiesen.
Unter einer "Bestellung" ist hier die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verstehen. Dieser ist ab der Bestellung offiziell in der Position seine Rechten und Pflichten auszuüben.
Die Bestellung erfolgt stets mit einer eigens angefertigten und von beiden Seiten unterzeichneten Bestellungsurkunde. In ihr werden die konkreten Aufgaben - in Abgrenzung zu etwaigen Leistungen als Mitarbeiter - und die Position des Datenschutzbeauftragten innerhalb des Betriebs erfasst. Die Bestellungsurkunde wird von der Geschäftsleitung unterzeichnet. Nach Unterzeichnung aller Parteien ist der jeweilige Datenschutzbeauftragte zukünftig für den betrieblichen Datenschutz verantwortlich.
Da der schließlich bestellte Datenschutzbeauftragte nicht weisungsbefugt ist, kann er für Verstöße des Unternehmens gegen das Datenschutzrecht grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Sind allerdings falsche Beratung und die Fahrlässigkeit des Datenschutzbeauftragten Ursache für die Verstöße, kann die Situation anders aussehen.
Der Haftungsumfang ist bei internen und externen Datenschutzbeauftragten unterschiedlich. Der interne Datenschutzbeauftragte ist als Mitarbeiter des Unternehmens bis zu einem gewissen Maße durch den "innerbetrieblichen Schadensausgleich" abgesichert, während der externe Datenschutzbeauftragte schon bei leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe haften kann.
Während ein betrieblicher (interner) Datenschutzbeauftragter zwar genaue Kenntnis der betrieblichen Abläufe hat, können hier aufwendige Fortbildungsmaßnahmen und der potentielle Interessenkonflikt (durch seine Zugehörigkeit zum Unternehmen) eine Herausforderung darstellen.
Externe Datenschutzbeauftragte müssen dagegen zwar in Prozesse und interne Abläufe eingearbeitet werden, haben jedoch oft durch die Betreuung unterschiedlicher Kunden fachübergreifende Erfahrungswerte. Zudem hat es den Vorteil, dass der Betrieb nicht für die Kosten von Fort- und Weiterbildung aufkommt. Die Tätigkeit wird schließlich in einem separaten Arbeitsvertrag erfasst, was auch die Haftung einfacher macht.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern.
Es genügt, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach anfallenden Instandsetzungsteil durch eine Quote oder einen bezifferten Betrag kenntlich macht.
Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig gem. SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Auch dann, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals verletzt nicht das Gebot der "Staatsferne der Presse", wenn der Gesamtcharakter dessen nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten ist.
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.
Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Restschadensersatz bei EU-Reimporten im sogenannten Dieselskandal zu gewähren ist.
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