Ein Patentanwalt hat die Aufgabe, seinem Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes zu seinem Recht zu verhelfen. Insgesamt erstreckt sich dies u.a. auf Patente, Gebrauchsmuster, die Seins, Marken, Arbeitnehmererfindungen, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte und Lizenzverträge.
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Im Gegensatz zu (nur) Rechtsanwälten liegt in der Fokus der Tätigkeit des Patentanwalts naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass insbesondere Patente auf neuen Erkenntnissen aus diesen Bereichen basieren und es für die Interessenvertretung von besonderer Bedeutung ist, diesbezüglich über vertiefte Kenntnisse zu verfügen, die im Regelfall nicht mit der volljuristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt erlangt werden.
Im Regelfall haben Patentanwälte eine abgeschlossene naturwissenschaftliche oder technische Hochschulausbildung sowie eine juristische Zusatzausbildung absolviert. Sie sind berechtigt, vor dem Deutschen Patent-und Markenamt sowie dem Bundespatentgericht als Rechtsvertreter aufzutreten. Entsprechendes gilt für die Rechtsvertretung vor dem Bundesgerichtshof in Sachen von Patentnichtigkeitsberufungsverfahren. In Ausnahmefällen sind sie auch vertretungsberechtigt vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof, soweit kein Rechtsanwaltszwang besteht (§ 4 Abs. 3 PatAnwO). Das eingeschränkte Vertretungsrecht von Patentanwälten führt dazu, dass sie beispielsweise Schutzschriften zur Vermeidung von Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einreichen können, in solchen Verfahren allerdings nicht selbst auftreten dürfen, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
Als Patentanwalt wird nur zugelassen, wer eine Ausbildung als Patentassessor absolviert hat und sich in die Liste der Patentanwälte eingetragen hat, die beim Deutschen Patent-und Markenamt geführt wird. Der Patentanwalt ist, ebenso wie der Rechtsanwalt, ein Organ der Rechtspflege und muss eine Kanzlei einrichten. Im Regelfall wird der (neu zugelassene) Patentanwalt jedoch in eine bestehende Patentanwaltskanzlei eintreten.
Insbesondere bei patentrechtlichen Angelegenheiten ist es sinnvoll, sich über die fachliche Ausrichtung der Kanzlei zu informieren, also naturwissenschaftliche oder technische Spezialisierung.
Dr. Busch, Störmer, Knüttel Rechtsanwälte
In Kooperation mit Dr. Köhler Patentassessor
Schlossergasse 4
67227
Frankenthal
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern.
Es genügt, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach anfallenden Instandsetzungsteil durch eine Quote oder einen bezifferten Betrag kenntlich macht.
Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig gem. SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Auch dann, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals verletzt nicht das Gebot der "Staatsferne der Presse", wenn der Gesamtcharakter dessen nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten ist.
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.
Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Restschadensersatz bei EU-Reimporten im sogenannten Dieselskandal zu gewähren ist.
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