Das Teilen von Bildern und Fotos auf sozialen Netzwerken, das Fotografieren und Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen, Schnappschüsse auf Konzerten oder schlicht die Überwachungskamera im Supermarkt: Foto- und Videoaufnahmen tangieren mittlerweile die unterschiedlichsten Bereiche unseres alltäglichen Lebens - analog wie digital. Es gilt also, sich angesichts dieses komplexen Themas angemessen zu verhalten.
Generell gilt bei sämtlichen Aufnahmen von natürlichen Personen das “Recht am eigenen Bild”. Aufnahmen jeglicher Art haben also nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten zu geschehen. Dies gilt stets dann, wenn die Person aufgrund ihrer Erscheinung zu identifizieren ist.
Im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG oder KunstUrhG) von 1907, dem Vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes, ist es definiert als das Recht eines jeden Menschen, selbst darüber zu bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden.
Unverzichtbar ist im allerersten Schritt also stets die Einwilligung des Abgebildeten. Diese sollte schriftlich vorliegen und auch genaue Aussagen zum Umfang der ggf. gewährten Bildrechte enthalten.
Wie aber sieht es beispielsweise auf dem eigenen Privatgrundstück aus? Darf man auf seinem eigenen Grundstück eine Überwachungskamera installieren? Wie sieht es in Ladenlokalen aus? Ist auf Hochzeiten und öffentlichen Veranstaltungen automatisch von einer Einwilligung der Gäste und Teilnehmer auszugehen? Wann und wo muss darauf hingewiesen werden, dass Fotos oder Videos gemacht werden, auf denen man sich später befinden könnte?
Hinzu kommt ein weiterer Bereich, der in den letzten Jahren zunehmend an Relevanz gewonnen hat: Was gilt eigentlich für das Teilen von Bildern im Internet oder auf sozialen Medien?
Auch wenn das Recht am eigenen Bild eine schriftliche Einwilligung zwingend erforderlich macht, kann auch dieses Recht beschränkt und in einigen Situationen ausgehebelt werden.
Solange die Aufnahmen nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen, müssen Beteiligte beispielsweise die Abbildungen auf historisch relevanten Aufnahmen (Bildnisse der Zeitgeschichte) oder im Rahmen von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen hinnehmen. Ebenso verhält es sich bei der Abbildung von Bauwerken oder Sehenswürdigkeiten, bei denen die Aufnahme von Passanten sich nicht vermeiden lässt (Personen als Beiwerk).
Der letzte - und im Alltag vielleicht relevanteste - Sonderfall ist die Rechtspflege, bzw. die öffentliche Sicherheit. Schwerkriminelle, nach denen gefahndet wird, haben keinen Anspruch, die Nutzung entsprechender Aufnahmen zu untersagen.
Fest steht jedoch: Persönlichkeitsrechtsverletzung jenseits dieser Sonderfälle sind kein Kavaliersdelikt, sondern werden mit empfindlichen Strafen geahndet. Grund genug, den Datenschutz beim Foto und Video näher zu beleuchten.