Trennen sich die Wege eines Vertreters und seines Arbeitgebers, nehmen Erstere ihren Kundenstamm gerne mit. Doch ist das erlaubt, verletzt es vielleicht den Datenschutz oder verstößt es gar gegen die Wahrung von Betriebsgeheimnissen? Wem gehören Kundendaten, wenn die Geschäftsbeziehung durch einen Vertreter/Agenten geschlossen wurde?
Versicherungsmakler arbeiten häufig für wechselnde Versicherungen und verschiedene Versicherungsbüros. Dadurch verfügen sie in der Regel über einen großen Kundenstamm. Bei jedem Arbeitgeberwechsel kann es sich für den Makler lohnen, diese Daten und Kontakte einfach „mitzunehmen“. Auf diese Weise hat er gleich viele Kunden, die er mit seiner Werbung erreichen kann und muss nicht auf die Suche nach Neukunden gehen. Wie sieht hierzu die Rechtslage aus?
In einem Fall aus Thüringen informierte der ehemalige Arbeitgeber eines Versicherungsmaklers den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der ehemalige Angestellte hatte unberücksichtigt gelassen, dass er die Daten nicht ohne Weiteres hätte nutzen dürfen. Es handelte sich bei der Mitnahme der Kundendaten um eine Datenerhebung und Datenverarbeitung nach den §3 und §4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
Zulässig ist die Mitnahme nur, wenn ein Gesetz es ausdrücklich erlaubt oder wenn die Kunden eingewilligt haben. Ein entsprechendes Gesetz gibt es nicht, also musste geprüft werden, ob eine Einwilligung der Kunden vorlag.
Der Makler legte nach Aufforderung eine Maklervereinbarung mit einer Liste von Kunden vor, die unterschrieben hatten. Dies galt als ausdrückliche Zustimmung, weiterhin von dem Makler betreut werden zu wollen.
Vorsorglich stellte der Landesdatenschutzbeauftragte einen Strafantrag. Denn möglicherweise liegt beim „Kunden mitnehmen“ eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 43 BDSG). Diese ist dann strafbar, wenn dem Makler eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann, er mit den Daten gehandelt hat oder wenn er seinen früheren Arbeitgeber schädigen wollte. In solchen Fällen droht sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Nicht nur unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist es heikel, Daten von Kunden mitzunehmen. Auch zivilrechtlich kann das Unternehmen vorgehen, um sich gegen die Abwerbung von Kunden zu wehren. Maßgeblich ist hier vor allem das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach kommt es darauf an, ob bei der Datenmitnahme ein Betriebsgeheimnis berührt ist. Um ein solches handelt es sich dann, wenn die Daten nur einem sehr begrenzten Personenkreis zugänglich sind und dies aus geschäftlichem Interesse auch so bleiben soll. Kundenkontakte gehören selbstverständlich dazu, vor allem die Daten bereits bestehender Geschäftsbeziehungen. Diese kommen auch zukünftig als Interessenten der angebotenen Produkte in Betracht. Aber: Daten, die jederzeit auch ohne hohen Aufwand aus öffentlichen Quellen bezogen werden können, gehören nicht zu den Betriebsgeheimnissen. Nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshof) kann ein ehemaliger Mitarbeiter die Kenntnisse nutzen, die er während seiner Beschäftigungszeit erworben hat. Das gilt zumindest dann, wenn er keinen vertraglichen Einschränkungen unterliegt.
Und es gilt auch nur für Informationen, die er mittels Gedächtnis abrufen kann oder die er in Quellen findet, zu denen er legalen Zugang hat. Das gilt gleichermaßen für ehemalige Angestellte wie für Selbstständige, die für das Unternehmen gearbeitet haben.
Ein Versicherungsvertreter darf die Daten von Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers auch dann nicht für eigene Zwecke verwenden, wenn er die entsprechenden Kunden selbst während seines Vertragsverhältnisses geworben hat. Auch in diesem Fall gehören die Daten dem Arbeitgeber.
Bei Verstößen gegen den Datenschutz ist die Landesaufsichtsbehörde die zuständige Anlaufstelle, auch für betroffene Firmen. Denn die Daten der Kunden müssen auch gegen Mitarbeiter geschützt werden, die sich damit bereichern möchten. Nicht selten werden die Kontakte beispielsweise aus geschäftlichen E-Mails entnommen. Unternehmen müssen rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um sich gegen solchen Datendiebstahl zu schützen.
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