Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 €.
Normen:
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Quelle:
Bundesfinanzhof Urteil Datum: 09.05.2017 Aktenzeichen: VIII R 15/15
Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz Urteil Datum: 25.02.2015 Aktenzeichen: 2 K 1595/13
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