Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Norm:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Quelle:
Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 26.07.2017 Aktenzeichen: II R 33/15
Vorinstanz:
FG Münster Art des Dokuments: Urteil Datum: 30.04.2015 Aktenzeichen: 3 K 900/13 Erb
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