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Werbungskosten bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen

Abzugsverbot für Werbungskosten auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. Januar 2009

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.

Aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13 und vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12).

Quelle:

Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 28.02.2018 Aktenzeichen: VIII R 41/15


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