Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte ist auch dann eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und selbst über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08; Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 42/13).
Quelle:
Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 29.08.2018 Aktenzeichen: XI R 37/17
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