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Freibetrag / Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeit(en)

Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses

1. Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor.

2. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S. dieser Vorschrift zu gewähren ist.

Quelle:

Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 03.07.2018 Aktenzeichen: VIII R 28/15


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