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Vergleichsgrundlage für den geltenden Mietspiegel

Wird im selben Haus eine Wohnung teuer vermietet, greift der Verweis des Klägers auf den ortsüblichen Mietspiegel nicht.

Bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG ist nicht der für den Steuerpflichtigen im Streitfall günstigere örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, wenn zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten teurer vermietet wird.

Hinweis: Laut FG Thüringen ist die von Dritten gezahlte Miete für die vergleichbare Wohnung maßgeblich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 7/20 (Aufnahme in die Datenbank am 17.3.2020)

Ist bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der - im konkreten Fall für den Steuerpflichtigen dienlichere - örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet?

Quelle: Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 22.10.2019, Aktenzeichen: 3 K 316/19


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