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Terminsverlegeung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins sein.

Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.

GG Art 103 Abs 1 , FGO § 91 , FGO § 96 Abs 2 , FGO § 116 Abs 3 S 3 , FGO § 119 Nr 3 , ZPO § 227 Abs 1 , ZPO § 227 Abs 2

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 - 14 K 3423/16 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz:

Finanzgericht Münster | Urteil vom 09.11.2018 | Aktenzeichen: 14 K 3423/16 AO

Quelle: Bundesfinanzhof | Beschluss vom 10.03.2020 | Aktenzeichen: VII B 206/18


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