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Leistungserbringer bei In-App Verkäufen über eine Internet-Plattform

Die Grundsätze der sogen. Ladenrechtsprechung sind auch auf sogen. In-App-Käufe aus Spielen auf mobilen Endgeräten (insbes. Smartphones) anwendbar.

Hintergrund: Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich u.a. des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30% ein. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei.

Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH.

Das Gericht ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.

Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen, für den Käufer sei erkennbar A bzw. sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.

Der entschiedene Fall betrifft die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014. Auf die ab dem 1.1.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Gericht deshalb nicht einzugehen.

§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, § 3 Abs 11 UStG 2005, § 3a Abs 1 UStG 2005, Art 28 EGRL 112/2006, § 45h TKG, Art 7 Abs 1 EUV 282/2011, Art 9a EUV 282/2011, § 164 Abs 2 S 1 AO, § 118 AO, § 351 Abs 1 AO, § 42 FGO, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, § 675 BGB

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Revision eingelegt, Az. BFH XI R 10/20.

Quelle: Finanzgericht Hamburg | Urteil vom 25.02.2020 | Aktenzeichen: 6 K 111/18


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