Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen.
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 5, § 16 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 5, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.04.2018 - 15 K 1187/17 F aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 10.09.2020 | Aktenzeichen: IV R 14/18
Vorinstanz:
FG Düsseldorf | Urteil vom 19.04.2018 | Aktenzeichen: 15 K 1187/17 F
AdvoGarant Artikelsuche
Sofort-Beratersuche
Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.