§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus einem anderen Bescheid (z.B. dem Einkommensteuerbescheid für einen feststellungsbeteiligten Gesellschafter) ergibt.
Hinweis:
Anschluss an BFH-Urteil vom 13.01.2005 - II R 48/02 für Gewinnfeststellungsbescheide.
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 202 Abs. 1 Satz 3
EStG § 4 Abs. 4
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.03.2017 - 2 K 56/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 10.09.2020 | Aktenzeichen: IV R 6/18
Vorinstanz:
FG Niedersachsen | Urteil vom 01.03.2017 | Aktenzeichen: 2 K 56/16
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