Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.
FGO § 52 Abs 1 , GKG § 66
Tenor:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 20.02.2020 - KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Beschluss vom 27.04.2020 | Aktenzeichen: IX E 7/20
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