Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06).
EStG § 4 Abs 4a S 1 , EStG § 4 Abs 4a S 5 , EStG § 52 Abs 11 S 2 , EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007
Tenor:
1. Die Verfahren X R 40/18 und X R 41/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2018 - 5 K 1375/16 sowie 5 K 1376/16 aufgehoben.
Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.
Quelle: Bundesfinanzhof | Urteil vom 05.11.2019 | Aktenzeichen: X R 40-41/18
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz | Urteil vom 09.08.2018 | Aktenzeichen: 5 K 1375/16
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