UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 , UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 5 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2010 bis 2012) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.08.2019 - 1 K 1405/16 wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen I. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.
2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2010 bis 2012) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.08.2019 - 1 K 1405/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 hat die Klägerin zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Beschluss vom 18.05.2020 | Aktenzeichen: XI B 105/19
Vorinstanz:
FG Saarland | Urteil vom 14.08.2019 | Aktenzeichen: 1 K 1405/16
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