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Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Die Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt zum Zufluss von Arbeitslohn.

Die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn.

Wird der für die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 66 EStG erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG nicht gestellt, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung in vollem Umfang (lohn-)steuerpflichtig.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3, § 3 Nr. 66, § 4e Abs. 3

BGB § 415

VAG § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

BetrAVG § 4

SvEV § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2018 - 6 K 814/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 19.04.2021 | Aktenzeichen: VI R 45/18

Vorinstanz:

FG Köln | Urteil vom 27.09.2018 | Aktenzeichen: 6 K 814/16


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