Bewirkt werden, kann das durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst oder auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt.
GrEStG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 17 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 2 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 - 5 K 1953/16 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung über den Umfang der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes betrifft.
Der Bescheid des Beklagten über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 13.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2016 wird hinsichtlich der Feststellung zum Umfang der Steuervergünstigung dahingehend geändert, dass die Steuervergünstigung für den Erwerbsvorgang nur in Höhe von 94 % versagt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 12.01.2022 | Aktenzeichen: II R 4/20
Vorinstanz:
FG Köln | Urteil vom 27.03.2019 | Aktenzeichen: 5 K 1953/16
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