Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz entschieden.
Zur Vorgeschichte
Der Antragsteller hält sich seit 1990 in Deutschland auf und ist nach eigenen Angaben palästinensischer Volkzugehöriger aus Syrien. Wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen sowie wegen Gewaltdarstellungen wurde er mit Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Zunächst hatte der Antragsteller unter anderem Video- und Textbotschaften von Al Qaida übersetzt und diese dann im Internet verbreitet, um den Jihad zu unterstützen. In diesem Zusammenhang hatte er zur Erreichung seiner Zwecke auch eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufgebaut, die sich in diesem Bereich zu hoher Beliebtheit entwickelte. Grundlage seines fundierten Internet-Wissens war sein Studium der Informatik, welches er vor seiner Haftstrafe begonnen hatte.
Wegen der oben genannten Straftat wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 24. Februar 2014 ausgewiesen. Dieser Bescheid ist wegen eingelegten Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig entschieden..
Informatikstudium nach Haftentlassung fortsetzen ?
Im Anschluss an seine Haft wollte der Antragsteller sein vor der Haft begonnenes Informatikstudiums fortsetzen. Die zuständige Ausländerbehörde untersagte ihm dies allerdings und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte zur Studienbeschleunigung vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz
Begangene Straftaten können Studienverbot rechtfertigen
Damit hatte der Antrag allerdings keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe. Die Entscheidung der Ausländerbehörde habe das Studierverbot ermessensfehlerfrei festgelegt. Hintergrund seien die von ihm begangenen Straftaten, die geeignet seien, das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig zu beeinträchtigen. Hierbei spielten sein persönliches Engagement für ausländische terroristische Vereinigungen wie Al Quaida und die Verbreitung jihadistischen Gedankengutes eine tragende Rolle, da diese in eklatantem Widerspruch zur demokratischen Werteordnung stünden.
Dies gelte umso mehr, als Terrornetzwerke ein besonderes Interesse an der Rekrutierung von Personen mit qualifizierten Kenntnissen im Computerwesen hätten und der Antragsteller das Internet als Plattform für seine Straftaten intensiv genutzt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Ausländerbehörde dem Antragsteller die Fortführung seines Studiums ermessensfehlerfrei untersagen dürfen, auch wenn sich dieser bereits seit Langem in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und derzeit eine Rückführung nach Syrien aufgrund der fehlenden Ersatzpapiere sowie wegen der aktuellen Lage vor Ort nicht absehbar sei.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 04.04.2014
3 L 229/14.KO -
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