Kaum ein Rechtsgebiet ist so umfassend und weitreichend geregelt wie das Arbeitsrecht. Im Wesentlichen geht es dabei um die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie um Fragen rund um Arbeitnehmervertretungen im Betrieb. Hinzu kommen Schutzvorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht werden im Regelfall vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Die Besonderheit bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht besteht darin, dass es, anders als bei normalen Zivilstreitigkeiten, keine Kostenerstattung durch die Gegenseite gibt, auch dann nicht, wenn man den Prozess gewonnen hat.
Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Parteien, die sich aus wirtschaftlichen Gründen eine ordnungsgemäße Vertretung nicht leisten können, haben jedoch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das gilt auch für Arbeitgeber.
Arbeitsgerichtsverfahren werden durch Einreichung einer Klage in Gang gesetzt. Für die Klage brauchte man keinen Rechtsanwalt. Bei jedem Arbeitsgericht gibt es eine so genannte Rechtsantragsstelle, bei der geschulte Rechtspfleger behilflich sind, die für eine Klage erforderlichen Anträge zu formulieren und die Klage mit den Worten des Klägers zu begründen. Eine Rechtsberatung ist damit allerdings nicht verbunden.
Bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, findet eine so genannte Güteverhandlung statt, in der das Gericht meistens noch Fragen stellt, um sich selbst ein Bild von dem eigentlichen Problem zu machen und in dem das Gericht dann versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Gelingt Letzteres nicht, so bestimmt das Gericht einen Termin zur -eigentlichen- mündlichen Verhandlung, an der neben dem Berufsrichter zwei gleichberechtigte Laienrichter teilnehmen, von denen einer aus dem Arbeitgeber-& der andere aus dem Arbeitnehmerlager stammt.
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, so besteht die Besonderheit, dass diese sogenannte Kündigungsschutzklage spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Eine verspätet eingereichte Klage führt zur Klageabweisung. Wenn der Arbeitnehmer allerdings verhindert war, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen oder aber Kündigungsschutzklage einzureichen, etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes, so kann er eine so genannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Die Hinderungsgründe müssen allerdings konkret benannt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Spätestens in solchen Fällen ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar möglichst sofort und ohne jede weitere Verzögerung.
Mit dem Arbeitsrecht befassen sich unter anderem
Individualarbeitsrecht
Arbeitsschutzrecht
Kollektives Arbeitsrecht
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