Der Begriff des Bankrechts befindet sich im Wandel. Aktuelle Fachliteratur weist darauf hin, dass es mittlerweile auch Aspekte des Finanzdienstleistungsrechtes erfasst – etwa Belange der privaten Altersvorsorge –, das bislang eigentlich dem Versicherungsrecht zugeordnet wird. Unter dem Begriff Bankrecht werden traditionell im deutschen Recht die Rechtsverhältnisse der Kreditinstitute zusammengefasst, insbesondere in Bezug auf die einzelnen Bankgeschäfte und das Kreditgewerbe.
Das Bank- und Börsenrecht umfasst alle Rechtsfragen, die sich auf den Geschäftsbereich der Kreditinstitute gegenüber ihren Kunden sowie unternehmerischen Transaktionen auf den internationalen Kapitalmärkten ergeben. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bankrecht. Ersteres hat die Bereiche Geld, Währung, den Wertpapierhandel sowie dessen Aufsicht zum Gegenstand. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen betrifft das private Bank- und Börsenrecht.
Die Regelungen zu den häufigsten Bankgeschäften finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darin bestimmt das Schuldrecht detaillierte Regeln zu den Themen Darlehen (§§ 488 ff.), Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff.), Finanzierungshilfen (§§ 499 ff.), Zahlungsvertrag (§§ 676d ff.), Überweisungsauftrag (§§ 676a ff.) sowie schließlich auch zum Girovertrag (§§ 676f ff.). Weitere bankrechtliche Vorschriften definieren das Wechselgesetz, das Scheckgesetz, das Geldwäschegesetz (GwG) sowie das Handelsgesetzbuch (HGB).
Auch was die Bankaufsicht angeht, finden sich zahlreiche gesetzliche Bestimmungen. Vorschriften finden sich zum Beispiel im Bundesbankgesetz (BBankG), im Investmentgesetz (InvG), im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), im Kreditwesengesetz (KWG) und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Über die Bankenaufsicht verfügt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Den Zahlungsverkehr beaufsichtigt die europäische Zentralbank.
Das Kernstück des allgemeinen Börsenrechts, das für alle Börsen gilt, ist das Börsengesetz. Es ermächtigt den Bundesfinanzminister, Verordnungen über die Zulassung von Wertpapieren und über die Kursfeststellung zu erlassen, die eine Zustimmung des Bundesrats benötigen. Zum allgemeinen Börsenrecht zählen außerdem die europäischen Börsenrichtlinien sowie die privatrechtlichen Insiderregeln. Diese Anlegerschutzreglung verbietet Grossaktionären, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern sowie informierten Angestellten eines Emittenten, kursrelevante Informationen auszunutzen, die noch nicht der Allgemeinheit zugänglich sind. Die Händler- und Beraterregeln verbieten Kreditinstituten und deren Mitarbeitern Eigengeschäfte aufgrund von Kundenaufträgen, wenn sie kursmäßige Nachteile für den Auftraggeber haben. Ferner untersagen sie Beratern, Empfehlungen abzugeben, die nicht im Interesse ihres Kunden sind.
Das spezielle Börsenrecht sammelt die Vorschriften für einzelne Börsen. Es enthält unter anderem die Börsen-, Makler- und Wahlordnungen sowie die Gebührenordnung. Grundsätzlich üben die Landesregierungen die Börsenaufsicht aus, in der Regel durch die Person eines Staatskommissars. Unabhängig von der Börsenaufsicht ist die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Effektengeschäft der Banken, insbesondere im Rahmen der umfassenden jährlichen Depotprüfung.
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