Der Boden ist der Grund, auf dem wir leben. Das ist so selbstverständlich, dass im Alltag kaum ein Gedanke an seine besondere Bedeutung, geschweige denn an seinen Schutz verschwendet wird. Damit der elementare Bestandteil unseres Ökosystems seine Funktionen, zu denen auch die eines natur- und kulturgeschichtlichen Archivs gehört, weiterhin zuverlässig erfüllen kann, gibt es die Bodenschutzgesetze sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
Der Zweck dieser Gesetze ist, die Funktion des Bodens nachhaltig zu sichern oder – wenn sie zu Schaden gekommen ist – wiederherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und darüber hinaus Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist seit 1999 gültig. Das bundesdeutsche Gesetz bildet zusammen mit den Bodenschutzgesetzen der Länder den Hauptteil des bundesdeutschen Bodenschutzrechts. Ergänzt wird das Gesetz durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auf alle Bodenfunktionen. Dazu gehören zum Beispiel die natürliche Funktion als Lebensgrundlage und -raum für Menschen, als Rohstofflagerstätte, als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und als Bestandteil des Naturhaushalts. Das Gesetz beinhaltet zwar auch Bestimmungen zum Schutz des Bodens vor Erosion und Versiegelung. Der Hauptanwendungsbereich in der Praxis ist jedoch die Bewältigung von eingetretenen „schädlichen Bodenveränderungen“ durch Altlasten.
Eine zentrale Aufgabe des Bundesbodenschutzgesetzes ist daher die Reglung von Bodensanierungen. Das umfasst auch die Behebung der dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen sowie Pflichten zur Vorsorge und Abwehr von Gefahren durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten. Bei schädlichen Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) konkretisiert die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung, insbesondere mit ihren Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerten für Schadstoffe.
Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung haftet unbegrenzt für die Sanierung. Er hat für diesen Zweck sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Rechtlich umstritten ist dagegen der Umfang der Haftung des Zustandsverantwortlichen: Er ist am Entstehen der Altlast nicht unmittelbar beteiligt und wird somit „unschuldig“ in die Haftung genommen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Haftung des Zustandsverantwortlichen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beschränkt: Obergrenze der Inanspruchnahme ist im Regelfall der Verkehrswert eines unbelasteten Grundstücks.
Die Haftung muss im Einzelfall aber weiter beschränkt werden – insbesondere dann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Eigentümers darstellt und die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie bildet. Andererseits kann eine Haftung über den Verkehrswert hinaus in Betracht kommen, wenn der Eigentümer die Umstände, die zur Altlast geführt haben – etwa durch die Nutzung als Tankstelle –, beim Erwerb des Grundstücks gekannt hat.
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