Unter dem Begriff Erbrecht werden subjektive, deutsche Rechte zusammengefasst, welche durch Artikel 14 des Grundgesetzes, dem Eigentumsrecht, geschützt sind. Das Erbrecht umfasst die Rechte einer Person, ihr Eigentum oder ihre veräußerbaren Rechte nach dem Tod auf andere Personen zu übertragen.
Dies geschieht entweder durch die gesetzliche Erbfolge, bei welcher die nächsten Verwandten erben (§ 1924 BGB) oder durch Testament (§ 1937 BGB). Weiterhin gelten Todesfälle und menschenwürdige Sterbevorgänge als Themen, welche oftmals nicht freiwillig angesprochen werden bzw. für welche niemand freiwillig Vorsorge trifft.
Das Erbrecht wird insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Dieses sieht vor, dass das Eigentum eines Verstorbenen per Automatismus auf die nächsten Verwandten übergeht, d.h. die Kinder (§ 1924 BGB). Falls ein Ehepartner vorhanden ist, erbt dieser zur Hälfe: Unter den Kindern wird die andere Hälfte zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei Testamenten entsteht, wenn mehrere Erben vorhanden sind, eine Erbengemeinschaft. Diese muss sich mit dem Erbe auseinandersetzen und es unter sich aufteilen, soweit nichts anderes im Testament bestimmt ist. Werden Immobilien oder schwer teilbare Sachen vererbt, können diese entweder verkauft und der Gewinn auf die Erben aufgeteilt werden, oder ein Erbe kauft den anderen Erben ihren jeweiligen Erbteil ab.
Anteile an Unternehmen können ebenfalls vererbt werden: In diesem Falle tritt der benannte Erbe automatisch in die Gesellschafterposition des Verstorbenen ein. Bei Erben im Ausland finden die gleichen Regelungen Anwendung.
Im Erbrecht ist vorgesehen, dass ein Nachkomme von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann. Dies ist gemäß § 2339 BGB möglich, falls der Erbe versucht hat den Erblasse zu töten oder diesen tatsächlich getötet hat oder diesen an der Errichtung eines Testaments gehindert hat.
Zudem können Erben ausgeschlossen werden, welche sich aufgrund bestimmter Taten des Strafgesetzbuches strafbar gemacht haben. Erben die nicht vom Erbe ausgeschlossen und nicht im Testament erwähnt wurden, können einen Pflichtteil geltend machen, § 2303 BGB. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Erbschaftssteuer wird generell fällig: Eine Ausnahme bildet die Übernahme von Unternehmen, sofern diese über einen gewissen Zeitraum weitergeführt und nicht verkauft werden. Durch eine Erbausschlagung kann ein Erbe seine vererbten Vermögenspositionen ablehnen.
Das Testament muss handschriftlich und mit Unterschrift angefertigt werden. Ansonsten erhält dieses keine Gültigkeit. Gem. § 1941 BGB kann der Verstorbene im Einvernehmen mit den Erben zu Lebzeiten Auflagen und Vermächtnisse anordnen bzw. vereinbaren, von welchen die Art des Erbes und dessen tatsächliche Durchsetzung abhängen. Dieser Paragraph regelt den sogenannten Erbvertrag. Eine Erbenhaftung kann unter bestimmten Umständen entstehen, zum Beispiel wenn der Verstorbene Gegenstände vermacht und diese mit einem Kredit belastet sind.
Das Erbrecht ist zu Teilen mit dem Familienrecht verknüpft. So kann der Ehepartner an Stelle des Erbes seinen Zugewinn aus der Ehe verlangen, welcher wiederum durch einen geringeren Anteil des Erbes erhöht wird, § 1371 BGB. Im Regelfall wird der gesetzliche Erbteil des lebenden Ehegatten um 25 Prozent der Erbschaft erhöht. Überlebende Ehegatten entscheiden sich regelmäßig für die Regelung, welche im konkreten Einzelfall mehr Erbmasse in Aussicht stellt.
Für eine Erbausschlagung kann es viele Gründe geben, angefangen wegen Überschuldung des Nachlasses bis hin zur Rettung des Pfflichtteils
Wer nicht Alleinerbe ist, ist mit den anderen Erben zunächst in einer Erbengemeinschaft verbunden. Das birgt Probleme und Risiken
Wer im Ausland lebt, kann u.U. anderen Erbrechtsregelungen unterliegen als in Deutschland. Nicht minder problematisch kann es sein, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat
Wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern ist auch für Verbindlichkeiten des Nachlasses verantwortlich. Auch geht es um Erfüllung von Auflagen und Vermächtnisses.
Wer was erbt, ist nicht zuletzt auch eine Frage der Erbfolge, die zuächst das Gesetzt festgelegt hat, aber durch Testament und Erbvertrag anderes geregelt sein kann
Erben kann reich machen, aber der Fiskus verlangt seinen Tribut. Hier ausgesuchte Beiträge zur Erbschaftssteuer
Testament und Erbvertrag sind nicht die einzigen Instrumente, mit denen man das regeln kann, worüber ungerne gesprochen wird. Vorsorgeverfügung und Vollmacht sind da nur einige der Stichworte
AdvoGarant Kompetenz-Team
Fachanwältin für Erbrecht
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