Die Nichterwähnung branchenüblicher Formulierungen stellt ein beredtes Schweigen dar, der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung.
In seinem Urteil vom 12. August 2008 (9 AZR 632/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bestimmte positive Eigenschaften und Leistungen hervorzuheben, wenn eine Aussage dazu in der Branche üblich ist. Das leitet das BAG aus den Grundsätzen der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit ab. Fehlt eine solche Aussage, stellt das ein beredtes Schweigen dar und damit einen erkennbaren Hinweis auf eine schlechte Beurteilung. Die Frage des Zeugnisbrauchs ist durch das Gericht aufzuklären und kann auch ohne Antrag des Klägers mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden.
In dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall, war der Arbeitnehmer als Redakteur bei einer Tageszeitung beschäftigt. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitgeber ihm eine gute Führung und Leistung im Zeugnis bescheinigt. In dem vom Arbeitgeber sodann erteilten Zeugnis fehlte jedoch die vom Arbeitnehmer gewünschte Aussage über seine Effektivität und Zuverlässigkeit auch in Stresssituationen.
Das BAG stellte fest, dass die Berufungsinstanz zu Unrecht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob in Zeugnissen für Journalisten Aussagen zur Stressresistenz üblich sind. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, hat er Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung beziehungsweise -ergänzung.
Der Arbeitgeber muss ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln, woraus sich die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit ergeben. Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, aus der äußeren Form oder über den Wortlaut hinaus eine Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Formulierung des Zeugnisses frei. Wenn jedoch ein Brauch besteht, dass bestimmte Leistungen im Zeugnis aufgeführt werden, muss der Arbeitgeber etwas dazu im Zeugnis aufführen.
Die Nichterwähnung stellt ein beredtes Schweigen dar, das einen erkennbaren Hinweis für den geübten Zeugnisleser darstellt.
Die Frage des Zeugnisbrauchs ist durch das Gericht zu klären. Dies gilt auch, wenn der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, da das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen muss.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt & Fachanwalt Ralf Pelz
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