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Anpassung Betriebsrenten

Verweigerte Anpassung der Betriebsrenten - Rechte der Betriebsrentner.

Deutschlands Unternehmen sind überwiegend gut aus der Wirtschaftskrise herausgekommen, viele schreiben bereits wieder Gewinne. Davon profitieren die Arbeitnehmer - die Löhne steigen, viele Firmen haben sogar Lohnerhöhungen vorgezogen. Doch was ist mit den Betriebsrenten? Viele Rentner wissen nicht, dass sie auch höhere Betriebsrenten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten können.

Angesichts der Rentenkürzungen der letzten Jahre ist die Anpassung der Betriebsrenten für Millionen von Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland ein immer wichtigerer Bestandteil zur Sicherung und zum Erhalt des Alterseinkommens. Arbeitgeber müssen die betriebliche Altersversorgung alle drei Jahre überprüfen und ihre Betriebsrenten an die gesteigerten Lebenshaltungskosten anpassen. Damit wird der Werterhalt der Betriebsrenten sichergestellt. Die meisten Betriebsrentner wissen allerdings nicht, dass sie die Erhöhung alle drei Jahre selbst anfordern müssen.

Die Anpassung der Betriebsrenten ist eine Holschuld.

Das heißt sie muss vom Empfänger (also dem Betriebsrentner) zum jeweiligen Stichtag beim ehemaligen Arbeitgeber oder dem zuständigen Versorgungsträger ausdrücklich angefordert werden. Wer dies nicht tut, erhält auch nicht mehr Rente und verzichtet so auf viel Geld. Viele Arbeitgeber nutzen die Unkenntnis oder sogar die falsch verstandene Solidarität der Betriebsrentner zum ehemaligen Unternehmen aus und kommen ihrer gesetzlichen Anpassungspflicht nicht nach. Die Betriebsrenten werden reduziert, eingefroren oder sogar gänzlich eingestellt.

In Deutschland gibt es um die 14 Millionen Betriebsrentner und etwa 17 Millionen Beschäftigte mit einer Anwartschaft auf eine Betriebsrente. Vor diesem Hintergrund wird das Interesse der Arbeitgeber deutlich: Die Anpassung der Betriebsrenten möglichst gering zu halten. Dadurch werden zu Unrecht und „auf dem Rücken“ der Betriebsrentner Milliardenbeträge eingespart. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft betrugen im Jahr 2008 geschätzte 21,53 Milliarden Euro. Die nachstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die Voraussetzungen zur Anpassung der Betriebsrenten geben.

Der gesetzliche Anspruch auf Anpassung der Betriebsrenten

Gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Beschäftigten alle drei Jahre eine Anpassung ihrer Betriebsrenten zu prüfen und im Regelfall auch vorzunehmen. Das gilt auch für die Hinterbliebenen der Betriebsrentner. Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe er die Rente anpasst. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers (Betriebsrentners) zum einen und zum anderen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit der letzten Überprüfung oder seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust der Rente. Dieser Kaufkraftverlust wird am Verbraucherpreis-Index (VPI) gemessen. Die Prüfungsverpflichtung des Arbeitgebers gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des VPI oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Lehnt der Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrenten mit der Begründung ab, sie würde zu einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung führen, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Der Gesetzestext sieht Ausnahmesituationen vor, beispielsweise wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um ein Prozent anzupassen („Ein-Prozent-Anpassung“). Andere Beispiele sind die Beitragszusage mit Mindestleistung, Direktversicherungen oder Pensionskassen.

Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung von Betriebsrenten

Eine Anpassung der Betriebsrenten müssen die Betriebsrentner zum jeweiligen Stichtag selbst anfordern. Nicht selten reagieren die Arbeitgeber zögerlich und versuchen, die Anpassung bis zum Zeitpunkt der Verjährung hinaus zu zögern. Bei unzureichender oder unterlassener Anpassung muss der Betriebsrentner innerhalb von drei Monaten begründeten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Sonst geht ein Nachholanspruch wegen „stillschweigender“ Zustimmung verloren. Der Eintritt der Verjährung (drei Jahre mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) kann durch Klage beim Arbeitsgericht unterbrochen werden.

„Wirtschaftliche Lage“ des Arbeitgebers / Ermessensentscheidung

Gemäß dem BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den realen Wert der Betriebsrente grundsätzlich zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zu zu muten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, so lange und soweit der Arbeitgeber leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall und die Nichtanpassung die Ausnahme. Allerdings gibt es keine Anpassungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde.

Die Arbeitsgerichte haben gemäß § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Anpassung der Betriebsrenten nur, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. Danach kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich zwei Prozent. Die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens ist auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe.

Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Die Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren, repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren.

Fazit: Halten Sie die Höhe Ihrer Betriebsrente immer im Auge. Fordern Sie Ihr Recht auf Anpassung aktiv beim Arbeitgeber ein. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre wohlverdiente Betriebsrente auch in Zukunft die finanziellen Bedürfnisse Ihrer Lebensgestaltung dauerhaft gewährleistet.

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