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Entgeltumwandlung

Vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer haben in vielen Fällen einen Anspruch auf Aufstockung ihrer unverfallbaren Anwartschaft aus der Entgeltumwandlung.

Die Frage, ob bei einer Entgeltumwandlung die Zusage eines (voll) gezillmerten Tarifes zulässig ist, wurde längere Zeit diskutiert. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. September 2009 (Aktenzeichen 3 AZR 17/09) die Rechte der Verbraucher, beziehungsweise der Arbeitnehmer, gestärkt. In der Entscheidung heißt es: ”Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zu zu sagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem ’Wiederaufleben‘ des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen.“

Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seinem Arbeitgeber im November 2004 eine Entgeltumwandlung.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Barlohn wurde in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Dabei wählten die Parteien als Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge eine Direktversicherung. Bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Der zugrunde gelegte Versicherungstarif für die Entgeltumwandlung war gezillmert.

Unter einer Zillmerung ist folgendes zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird das Versicherungskonto des Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren der Entgeltumwandlung überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut. Scheidet ein Arbeitnehmer nun vorzeitig, das heißt vor Erreichen seines 65. Lebensjahres, aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird ihm mitgeteilt, dass er dem Grunde nach mit seinem Entgeltverzicht eine „unverfallbare Anwartschaft“ erworben hat.

Die Höhe der Anwartschaft ist jedoch meist wertlos oder sie liegt sehr deutlich unter den eingezahlten Beiträgen aus der Entgeltumwandlung.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer während der fast dreijährigen Vertragsdauer Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004 Euro abgeführt. Der Versicherer teilte dem Arbeitnehmer mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Nebenerklärung zum Urteil betont, dass „einiges“ gegen die Zulässigkeit solcher (voll) gezillmerten Tarife spricht. Damit hat es in wesentlichen Punkten einer Grundsatzentscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 15. März 2007 beigepflichtet, das solche Tarife bei einer Entgeltumwandlung ebenfalls für unzulässig hält. Jedoch zieht das Bundesarbeitsgericht andere Schlussfolgerungen als der Münchner Richter. Die Unzulässigkeit eines voll gezillmerten Tarifes soll nicht zur Nichtigkeit der Abrede zur Entgeltumwandlung führen. Statt dessen soll der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufstockung seiner zukünftigen Versorgungsleistungen haben.

In der betrieblichen Altersversorgung werden bei der Entgeltumwandlung in der weit überwiegenden Mehrzahl „gezillmerte Tarife“ eingesetzt.

Diese wirken sich immer dann aus, wenn ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf eine Betriebsrente aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Es ist zu erwarten, dass sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung künftig an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Daher dürften Arbeitnehmer in vielen Fällen einen Anspruch auf Aufstockung ihrer unverfallbaren Anwartschaft haben. Dieser Anspruch kann grundsätzlich, ohne dass die Verjährungsfristen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Renteneintritt zu laufen beginnen, durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden. Wie immer kommt es dabei auf den Einzelfall an, der anhand der einzelnen Parameter geprüft und bewertet werden muss.

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Gebiete:

Recht der Altersvorsorge, Recht des öffentlichen Dienstes, Rentenversicherungsrecht, Sozialrecht

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