Unter einem Betriebsübergang versteht man laut § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist einzig und allein der Schutz der Arbeitnehmer. Diesen soll beispielsweise durch eine Veräußerung aller Betriebsmittel nicht betriebsbedingt gekündigt werden können. So wäre zwar der alte Betriebsinhaber noch offiziell der Arbeitgeber, könnte aber wegen fehlender Anlagen seinen Betrieb nicht mehr wirtschaftlich weiter betreiben. Aus diesem Grund müsste dann allen Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden. Um diese Lücke zu verhindern, ordnet § 613a BGB an, dass in einem solchen Fall der neue Inhaber des Betriebs auch gleichzeitig Arbeitgeber aller in dem alten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wird. Der gesetzlich geregelte Betriebsübergang stellt eine Kompromisslösung zwischen dem Interesse des alten Arbeitgebers am dem Verkauf seines Betriebs bzw. Teile daran und dem Interesse der Arbeitnehmer keine Nachteile dadurch zu erleiden dar. Die Frage nach einem Betriebsübergang stellt sich gerade in der heutigen Zeit, in der überall von Outsourcing gesprochen wird.
Das Gesetz fordert den Übergang eines Betriebs bzw. eines Betriebsteils ohne diese Begriffe näher zu erklären. Daher verwundert es auch nicht, dass diese Begriffe in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Gerichtsstreitigkeiten waren. Heute ist man sich einig, dass bei der Prüfung ob ein Betrieb bzw. Betriebsteil vorliegt, danach zu fragen ist, ob eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist. Darunter versteht man eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Doch auch diese Definition ist wenig aussagekräftig, da sie keine allgemeingültigen Aussagen zulässt, ab wann ein Betrieb übergeht. Müssen dafür alle Sachen des Betriebes verkauft werden oder eine bestimmter Prozentsatz. Und was ist bei Betrieben die überhaupt nicht über Betriebsmittel verfügen, wie beispielsweise im Dienstleistungssektor? Hierfür hat die Rechtsprechung einen Katalog an zu prüfenden Merkmalen eingeführt.
Der betroffene Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen, wenn er nach wie vor beim alten Arbeitgeber beschäftigt bleiben will. Die Frist hierfür beträgt ein Monat. Sie beginnt jedoch nur bzw. erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wurde. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben den Arbeitnehmer über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die in Aussicht genommen Maßnahmen zu unterrichten. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Da bei einem rechtzeitigen Widerspruch das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht, kann dieses häufig aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Der Widerspruch macht deswegen grundsätzlich nur dann Sinn, wenn ein Arbeitnehmer tariflich unkündbar ist.
Eine Kündigung des alten oder neuen Arbeitgebers allein wegen des Betriebsübergangs ist ausgeschlossen. Ansonsten würde ja der bezweckte Schutz des § 613a BGB umgangen werden können. Außerdem haftet der alte Arbeitgeber für Verpflichtungen die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Für alle anderen Verpflichtungen haftet der neue Arbeitgeber. Dies ist vor allem für noch ausstehende Lohnahlungen bedeutsam.
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http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/betriebsuebergang/
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
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