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Kündigung in der Corona Krise

Die Corona-Pandemie erfasst die gesamte Gesellschaft und so auch das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben. Das Arbeitsrecht ist hiervon in besonderem Maße betroffen. Viele Arbeitgeber stellen sich aktuell die Frage: Kann mich der Arbeitgeber wegen Corona kündigen?

In unserem Beitrag Ihr Arbeitgeber hat gekündigt – was können und sollten Sie jetzt tun? haben wir bereits ganz allgemein über die Kündigung durch den Arbeitgeber informiert. Die aktuelle Situation der Corona-Pandemie gibt aber Anlass zu weiteren Fragen. Wir möchten nachfolgend darüber informieren, ob eine Kündigung des Arbeitsplatzes wegen einer Erkrankung mit dem Corona Virus oder allgemein aufgrund der Corona-Pandemie erlaubt ist und was im Falle einer Kündigung zu beachten ist bzw. wie Sie sich dagegen wehren können.

Ist die Corona-Pandemie ein Kündigungsgrund?

Die wirtschaftlichen Folgen sind derzeit weder für kleine und mittelständische Unternehmen noch für große Konzerne abschätzbar. Die Unternehmen senken ihre Produktion und Dienstleistungen radikal. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, hängen jedoch stets auf die eine oder anderen Weise unmittelbar oder mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammen. Der wirtschaftliche Druck auf die Arbeitgeber ist groß und wird viele von ihnen dazu veranlassen, Arbeitsplätze abzubauen. 

Dennoch sind die Regeln des Kündigungsschutzrechts zu beachten. Sobald ein Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der jeweilige Mitarbeiter länger als ein halbes Jahr beschäftigt ist, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. 

Hierbei kommen folgende Kündigungsgründe nach dem sogenannten Kündigungsschutzgesetz in Betracht.

  • Betriebsbedingte Kündigungsgründe
  • Personenbedingte Kündigungsgründe
  • Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Nun liegt es nahe, einen solchen betrieblichen Grund anzunehmen. Die aktuelle Krise stellt aber nicht automatisch einen solchen Grund dar. Deshalb soll die Kündigung aus betrieblichen Gründen genauer betrachtet werden.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Pandemie wirksam?

Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung sind dringende betriebliche Erfordernisse. Solche dringenden Erfordernisse sind derzeit nicht von der Hand zu weisen. Weitere Voraussetzung ist ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten der Mitarbeiter. In Zeiten von Betriebsschließungen und Quarantäne wird dies derzeit häufig der Fall sein.  Dieser Wegfall darf jedoch nicht nur vorübergehend sein. Die Voraussetzungen (dringende betriebliche Erfordernisse und Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit) müssen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen. 

Die wirtschaftlichen Folgen und die Dauer der Corona-Pandemie sind derzeit jedoch nicht abschätzbar, so dass in den meisten Fällen keine sichere Prognose getroffen werden kann.

Erschwerend kommt für den Arbeitgeber hinzu, dass der Ausspruch einer Kündigung stets das „letzte Mittel“ sein muss. Es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, zunächst andere Möglichkeiten zu suchen und auszuschöpfen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern. In der derzeitigen Krise sind hier die Möglichkeiten der Nutzung von Hilfsprogrammen und Darlehen zu prüfen, welche im Zuge der Corona-Krise auf den Weg gebracht werden sollen. Die Anordnung von Kurzarbeit könnte ebenfalls ein milderes Mittel darstellen. Darüber hinaus könnten ggf. Zeitguthaben und Überstunden abgebaut werden.

Ist eine personenbedingte Kündigung wegen der Corona-Pandemie wirksam?

Der Arbeitgeber kann jedoch auch kündigen, weil ein Mitarbeiter aufgrund einer angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen darf oder weil ein Mitarbeiter an dem Corona-Virus erkrankt ist. 

Bei einer Quarantäne ist der Arbeitgeber verpflichtet zunächst weiter Gehaltszahlungen zu leisten. Diese Beträge sind dann jedoch durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz zu erstatten. Eine Quarantäne ist auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt, so dass in diesem Fall eine Kündigung nicht erfolgreich sein wird. 

Bei einer Infektion mit dem Corona-Virus ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet für sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu leisten. Da nach derzeitigem Stand eine Corona-Infektion nach 2-3 Wochen ausgeheilt ist, wird eine Kündigung auch hier keine Aussicht auf Erfolg haben.

Fazit: Eine Kündigungsschutzklage kann in Zeiten von Corona sinnvoll sein

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, welche der Arbeitgeber mit der Corona-Pandemie begründet, in vielen Fällen erfolgreich wird wehren können. Zögern Sie jedoch nicht zu lange. Gegen die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang eine sog. Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Wir hoffen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in dieser Zeit die nötige Vernunft und Besonnenheit an den Tag legen, um die Krise im Dialog gemeinsam zu bewältigen.

Was können wir für Sie tun? Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. In einem kostenfreien Erstgespräch (telefonisch oder per Videochat) beantworten wir Ihre wichtigsten Fragen und besprechen das weitere Vorgehen. Wir vertreten und beraten Sie bundesweit.

Über den Autor

Thomas Henke


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