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Leitender Angestellter

Kündigungsschutz für leitende Angestellte und Geschäftsführer.

Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein leitender Angestellter oder ein Geschäftsführer Kündigungsschutz hat. Diese Frage lässt sich einfach beantworten, allerdings unterscheiden sich leitende Angestellte von Geschäftsführern.

Ein leitender Angestellter hat grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer auch.

Es gelten nur einige Besonderheiten. Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber berechtigt, sich durch einen so genannten Auflösungsantrag von dem leitenden Angestellten zu trennen, sofern sich die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen sollte. Wenn der Arbeitgeber diesen Auflösungsantrag stellt und der Arbeitnehmer tatsächlich ein leitender Angestellter ist, wird das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Abfindung aufgelöst.

Hintergrund dieses Auflösungsantrages ist die Überlegung, dass sich der Arbeitgeber durch Zahlung einer Abfindung ohne Begründung von seinem leitenden Angestellten freikaufen können soll. Dieser Auflösungsantrag hat aber zur Voraussetzung, dass das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer tatsächlich als leitenden Angestellten anerkennt. Das ist häufig nicht der Fall. Ein leitender Angestellter wird zu diesem nicht durch eine betriebsinterne Sprachregelung.

Tatsächlich ist er nur dann leitender Angestellter, wenn objektiv die Voraussetzungen für die Anerkennung als leitender Angestellter gegeben sind.

Auf den Punkt gebracht ist ein Arbeitnehmer nur dann ein leitender Angestellter, wenn er eine Funktion ähnlich wie ein Geschäftsführer oder Betriebsleiter ausübt und zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Die Praxis hat gezeigt, dass die wenigsten, betriebsintern als leitende Angestellte bezeichneten Arbeitnehmer von den Arbeitsgerichten tatsächlich als leitender Angestellter gesehen werden. Häufig gelingt es dem Arbeitgeber daher nicht, sich durch diesen Auflösungsantrag von „seinem leitenden Angestellten“ zu trennen. Nach den Feststellungen des Gerichtes war der Arbeitnehmer objektiv eben gar kein leitender Angestellter.

Im Gegensatz zu den leitenden Angestellten haben Geschäftsführer grundsätzlich keinen Kündigungsschutz.

Lediglich gegen die außerordentliche Kündigung, für deren Wirksamkeit das Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich ist, können sich Geschäftsführer wehren. Der Geschäftsführer hat jedoch Möglichkeiten, die Folgen einer ordentlichen Kündigung vertraglich für ihn abzumildern oder aber die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren.

  1. In seinem Geschäftsführerdienstvertrag kann der Geschäftsführer entweder lange Kündigungsfristen oder aber eine Befristung vereinbaren. Wenn es zum Bruch gekommen ist, will die Gesellschaft häufig weder die Kündigungsfristen noch die Zeit bis zum vereinbarten Ende des Dienstvertrages abwarten. Stattdessen möchte sie sich meistens mit sofortiger Wirkung von dem Geschäftsführer trennen. Dann bieten sich dem Geschäftsführer Möglichkeiten, eine Abfindung auszuhandeln.

  2. In seinem Dienstvertrag mit der Gesellschaft kann der Geschäftsführer schon vereinbaren, dass er für den Fall der Beendigung des Dienstvertrages eine bereits ausgehandelte Abfindung oder einen Abfindungsbetrag erhält.

  3. Manche Geschäftsführer steigen aus ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Geschäftsführer auf. Dann kann man im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbaren, dass mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben, sondern lediglich suspendiert wird und für den Fall der Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder auflebt. Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit hat der Geschäftsführer die Option, nach Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder in sein Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung seiner Vordienstzeiten zurück zu kehren.

  4. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2010 kann der Geschäftsführer mit der Gesellschaft vereinbaren, dass für seine Kündigung das Kündigungsschutzgesetz gilt. In diesem Falle kann die Gesellschaft den Dienstvertrag nur dann wirksam ordentlich kündigen, wenn entweder betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen. Durch diese Gestaltung ist der Geschäftsführer vor willkürlichen Kündigungen der Gesellschaft geschützt. Hier empfiehlt sich, weitergehend noch zu vereinbaren, dass nicht die Landgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zur Streitentscheidung berufen sind. Nur die Arbeitsgerichte verfügen über die Spezialkenntnisse zur Beurteilung von arbeitsrechtlichen Kündigungssachverhalten.

Trotz eigentlich fehlendem Kündigungsschutz ist der Geschäftsführer also nicht völlig schutzlos.

Er kann durch geschickte Vertragsgestaltung Regelungen vereinbaren, die ihn vor willkürlichen Kündigungen und deren wirtschaftlichen Folgen - vergleichbar einem Arbeitnehmer - schützen.


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