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Altersteilzeit

Mehr Geld in der Altersteilzeit.

Waren Sie im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern tätig und befinden sich in Altersteilzeit könnte Ihnen mehr Geld zustehen, als bisher abgerechnet. In aller Regel findet auf Basis eines Altersteilzeitvertrages der „Tarifvertrag Altersteilzeit des öffentlichen Dienstes (TV ATZ)“ Anwendung. Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages sollen dem Altersteilzeitarbeitnehmer mindestens 83 Prozent des fiktiven Einkommens bei unterstellter Beschäftigungsfortsetzung zufließen. Um die Abrechnungen zu vereinfachen wurde im TV-ATZ zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart, dass für die Berechnung die Mindestnettotabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Grundlage darstellen soll.

Sie wurde eigens auch für die 83-Prozent-Regelung gefertigt.

Nach Anhebung der Bezüge von 92 auf 100 Prozent des Bemessungssatzes Ost zum 1. Januar 2010 und neuen Steuervorschriften musste das Entgelt für Arbeitnehmer in Altersteilzeit angepasst werden. Es wurde wieder auf die Mindestnettolohntabelle zurückgegriffen, obwohl diese seit 2008 nicht mehr an Gesetzesänderungen angepasst wurde. In Folge dessen erhielten Arbeitnehmer in Altersteilzeit nun wesentlich weniger Vergütung, als Ihnen nach der 83-Prozent-Regel zustand. Dies akzeptierten einige nicht und klagten.

Derzeit sind mindestens zwei - nicht rechtskräftige - Entscheidungen ergangen, welche den Altersteilzeitarbeitnehmern die Differenz zusprechen. Diese Entscheidungen führen aus, dass die Mindestnettolohntabelle aufgrund der unterlassenen Anpassung keine Anwendung (mehr) findet. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16. März 2011 ( Aktenzeichen 6 Ca 2195/109) und eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg (Aktenzeichen 18 Sa 2719/10).

Betroffene sollten zur Wahrung Ihrer Rechte die Differenzansprüche schnellstmöglich prüfen lassen und geltend machen.

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