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Mobbing am Arbeitsplatz - wann verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht?

Mobbing und dessen Auswirkungen sind häufige Gründe, warum sich immer mehr Arbeitnehmer krankschreiben lassen. Allein der durch den Arbeitsausfall entstandene wirtschaftliche Schaden für das jeweilige Unternehmen kann enorme Ausmaße annehmen. Letzten Endes schadet sich jeder Arbeitgeber also selbst, wenn er Mobbing in seinem Betrieb nicht konsequent den Riegel vorschiebt. Doch wo beginnt und endet eigentlich die Mitwirkungspflicht seitens des Arbeitgebers, wenn es um die Vermeidung von Mobbing im Beruf geht?

Was beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Bei der Fürsorgepflicht handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Rechtspflicht gemäß § 241 BGB. Ziel ist es, den Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Rücksichtnahme und Schutz am Arbeitsplatz zu bieten. Dies betrifft unter anderem die Gesundheit sowie das Persönlichkeitsrecht der Angestellten - beides Komponenten, die beim Mobbing angegriffen werden.

Was ist unter Mobbing am Arbeitsplatz zu verstehen?

Grundsätzlich ist Mobbing weder ein juristischer Begriff noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Somit existiert keine allgemein gültige gesetzliche Definition dieses Begriffs - wohl aber durch das Bundesarbeitsgericht, das Mobbing in einem Urteil aus dem Jahr 1997 wie folgt beschreibt:

„Das systematische Anfeinden, Schikanieren oder die Diskriminierung von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“

(Quelle: http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Neuer_Artikel#:~:text=Unter%20Mobbing%20ist%20nach%20der,7%20ABR%2014%2F96).

Auch der Europäische Gerichtshof hat den Begriff des Mobbings im Rahmen verschiedener Urteile näher präzisiert und bezeichnet Mobbing als „ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt“

(Quelle: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~EuGH-geht-gegen-Mobbing-vor~#:~:text=Der%20Begriff%20des%20Mobbings%20umfasse,ist%2C%20der%20notwendigerweise%20eine%20gewisse).

Auch, wenn im Arbeitsrecht bislang keine allgemein gültige Definition vorliegt, was unter Mobbing zu verstehen ist, so verstößt es in jedem Fall jedoch gegen die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Pflicht, keine Handlungen durchzuführen, die dem Unternehmen an sich Schaden zufügen. Daher muss eine mobbende Person damit rechnen, eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung zu erhalten, wenn sie bereits öfter wegen Mobbing abgemahnt wurde.

In Sachen Strafrecht ändert sich der Sachverhalt jedoch, wenn der gemobbten Person gesundheitliche oder finanzielle Schäden aus dem Mobbing entstanden sind. In diesem Fall hat der Geschädigte Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, beispielsweise in Form von Schmerzensgeld.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Fall von Mobbing

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen. Er muss alle arbeitsrechtlichen Mittel einsetzen, um weitere Mobbing-Handlungen zu verhindern. Hierzu zählen unter anderem die Ermahnung, die Abmahnung sowie eine Kündigung des mobbenden Angestellten. Auch Vorgesetzte des Opfers sind vor solchen Sanktionen nicht geschützt. Insbesondere, wenn sie Ihre Machtposition ausnutzen, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen direkt Vorgesetzte möglich.

Ziel ist es, die betroffene Person vor weiteren Mobbing-Angriffen zu schützen. Eben dies fällt in den Bereich der Fürsorgepflicht aus Sicht des Arbeitgebers und sollte - allein aus Gründen des Betriebsklimas - daher eine Selbstverständlichkeit sein.

Was geschieht bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht?

Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber in die Haftung genommen werden. Dies bedeutet also, dass er mit Schadensersatz, Schmerzensgeld oder einer Entschädigung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte rechnen muss. Im Falle der Verletzung der Fürsorgepflicht ist der Arbeitnehmer darüber hinaus zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und auch dazu, eine Abfindung vom Arbeitgeber einzufordern.

Weisungen aus dem Direktionsrecht als Mobbing?

Häufig scheitern Klage von Arbeitnehmern, die sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlen, daran, dass der Begriff zu weit gefasst ist und sich der jeweilige Sachverhalt vor Gericht nicht zweifelsfrei als Mobbing darlegen lässt. Sollte der Arbeitgeber beispielsweise eine rechtswidrige Kündigung aussprechen, handelt es sich hierbei nicht um Mobbing. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt, sofern die Weisungen nicht offensichtlich der Schikane dienen oder willkürlichen Charakter haben.

Aufgepasst: Wenn sich angebliche Mobbing-Handlungen oder eine vermeintliche Verletzung der Fürsorgepflicht nur als Anweisung gemäß Direktions-Recht herausstellen sollten, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, seinerseits Gegenhandlungen zu treffen. Ratsam ist es also, sich in jedem Fall anwaltlich beraten zu lassen

Fazit

Mobbing am Arbeitsplatz ist nach wie vor ein aktuelles Thema, auch wenn es gerne tabuisiert wird. Umso wichtiger ist es für Betroffene, sich im Falle von Mobbing an den Arbeitgeber zu wenden. Dieser wiederum ist in der Pflicht, Sorge dafür zu tragen, dass Mobbing keine Chance an seinem Arbeitsplatz hat - sowohl zum Schutz für seine Mitarbeiter und ein gutes Arbeitsklima als auch aus eigenem Interesse, denn nur psychisch und physisch gesunde Mitarbeiter können bestmögliche Leistung in ihrem Beruf erzielen, wovon am Ende auch der Arbeitgeber profitiert.

Quellen:

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/fuersorgepflicht-bei-mobbing-grenzen-und-schadensersatz_76_463104.html

https://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/fuersorgepflicht-arbeitgeber-mobbing/#:~:text=Die%20Verletzung%20der%20F%C3%BCrsorgepflicht%20kann%20zur%20Haftung%20des%20Arbeitgebers%20f%C3%BChren,Entsch%C3%A4digung%20wegen%20Verletzung%20des%20Pers%C3%B6nlichkeitsrechts.&text=Dem%20Arbeitgeber%20kann%20dann%20Abfindung,%C2%A7%20626%2C%20628%20BGB)

https://www.schons-rechtsanwalt.de/mobbing-verletzung-der-fuersorgepflicht-des-arbeitgebers/

https://www.arbeitsschutzgesetz.org/mobbing-am-arbeitsplatz/#Die_Pflicht_der_Unternehmen_Bekaempfung_und_Vorbeugung

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~EuGH-geht-gegen-Mobbing-vor~#:~:text=Der%20Begriff%20des%20Mobbings%20umfasse,ist%2C%20der%20notwendigerweise%20eine%20gewisse

http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Neuer_Artikel#:~:text=Unter%20Mobbing%20ist%20nach%20der,7%20ABR%2014%2F96)

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