Mithaftung
Mithaftung des Ehepartners bei Darlehen gegenüber der Bank.
Die Mithaftung des Ehegatten bei Darlehensverträgen wird von Banken fast immer als zusätzliche Absicherung eines Kredites verlangt. Jedoch stellt sich die Frage, ob der Ehepartner hierbei als „echter“ Darlehensnehmer oder nur als Mithaftender anzusehen ist. Die Bank kann von dem mit unterzeichnenden Ehegatten als „echtem“ Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kredites verlangen. Für diese Mithaftung muss der Ehepartner allerdings ein eigenes, persönliches Interesse an der Kreditaufnahme haben und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und die Verwendung des Darlehens mitentscheiden dürfen.
Wenn die Eheleute aber beispielsweise gemeinsam ein Baudarlehen für eine Immobilie aufnehmen, das alleine im Eigentum des einen Ehegatten steht, fehlt dieses Eigeninteresse. Da in diesem Fall das Haus nicht von der ganzen Familie gemeinsam bewohnt wird oder im Falle der Scheidung der Wert des Familienheims durch Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen werden würde, liegt kein Eigeninteresse vor. Auch wenn eine Ehefrau für das Geschäftsdarlehen des Ehemanns mit unterschrieben hat, ohne hierbei ein eigenes unmittelbares, wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, kann man davon ausgehen, dass sie keine „echte“ Darlehensnehmerin ist. Daher besteht auch keine Mithaftung für das Darlehen, auch wenn sie im Vertragsformular der Bank ausdrücklich als Kredit- oder Darlehensnehmerin bezeichnet wird. Die kreditgebende Bank hat es nicht in der Hand, durch eine gewählte Formulierung wie „Mitdarlehensnehmer“ einen nur Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Darlehensnehmer zu machen.
Bei der Mithaftung muss geklärt werden, ob der Mithaftende mit der Aufnahme des Kredits finanziell krass überfordert war.
Hierbei kommt es alleine auf seine persönlichen und nicht auch auf die Vermögensverhältnisse des Ehepartners an. Von einer Überforderung geht man bei der Mithaftung aus, wenn der Ehegatte nicht in der Lage wäre, die in dem Kreditvertrag vereinbarten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder seines Vermögens dauerhaft alleine zu tragen. In diesen Fällen wird vermutet, dass der Ehepartner das für ihn ruinöse Darlehen nur aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Ehepartner unterschrieben hat. Es wird von den Gerichten als sittlich anstößig betrachtet, wenn eine Bank eine solche Mithaftung zur Absicherung des eigenen Kredites ausnutzt.
Es ist aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Mithaftung des Ehepartners oder eines anderen Angehörigen immer vom Einzelfall und der konkreten Interessenlage der Personen abhängen. Es gibt hier also keinesfalls eine allgemeingültige, schematische Betrachtungsweise.
Weit verbreitet ist auch der Irrglaube, man sei sowieso für die Schulden des Ehepartners in Mithaftung.
Das ist nicht der Fall. Ohne Unterschrift unter einen Kaufvertrag oder unter einen Darlehensvertrag ist eine Mithaftung ausgeschlossen. Schulden macht normalerweise jeder für sich allein.
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