Erfolgsbeteiligung des Wirtschaftsberaters bei der Kapitalrückführung ist im Zweifel nichtig und ein an den Wirtschaftsberater gezahltes Honorar zu erstatten.
Das Erfolgshonorar eines so genannten Wirtschaftsberaters und die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss bezahlte Vergütung sind ein nichtiges Rechtsgeschäft, wenn keine angemessene Gegenleistung zu erkennen ist. Für den Auftraggeber muss eine seitens des Wirtschaftsberaters individuell entwickelte Tätigkeit zu erkennen sein, die dem verlangten Entgelt gegenübersteht. So hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. Juni 2009 (Aktenzeichen: 7 U 330/08) entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Wirtschaftsberater insgesamt 5.800 Euro von einem geschädigten Kapitalanleger eingefordert. Im Gegenzug verpflichtete er sich, den Kunden bei seiner Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegenüber einem Vermittlungs- beziehungsweise Brokerunternehmen zu unterstützen. Dabei hatte die Wirtschaftsberatung den geschädigten Anleger so als Kunden für die eigene Firma, als auch für eine in München ansässige Anwaltskanzlei geworben. Entgegen der bestehenden Vertragsverpflichtung konnte dann der Auftraggeber jedoch nicht feststellen, dass die Wirtschaftsberatungsfirma in Bezug auf die Versuche der Rückführung des Kapitals über die Rechtsanwaltskanzlei tatsächlich Unterstützung leistete. Das LG Düsseldorf entschied, dass in der entsprechenden Vertragskonstellation das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob war, womit von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen war.
Die Wirtschaftsberatungsfirma wurde verurteilt, die bereits gezahlten 5.800 Euro an den Auftraggeber zurück zu zahlen.
Ferner stellte das LG Düsseldorf fest, dass die von dem Wirtschaftsberater für den Erfolgsfall der Rückführung des Kapitals geforderte Erfolgsbeteiligung in Höhe von 22,5 Prozent ebenso nichtig ist. Das Urteil wurde nach Berufungsrücknahme am 25. September 2009 rechtskräftig. Mit diesem Urteil liegt eine wichtige Entscheidung für den Verbraucherschutz vor.
Bereits in der Vergangenheit trat im Düsseldorfer Raum eine große Anzahl so genannter Wirtschaftsberater in Erscheinung, welche gegen Entgelt geschädigten Kapitalanlegern Hilfeleistungen versprachen und an Anwaltskanzleien vermittelten. Sicherlich ist es begrüßenswert, dass geschädigte Kapitalanleger, gerade im Fall von ausländischen Gesellschaften, ermutigt werden, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Chancen, vor deutschen Gerichten gegen Kapitalanlagefirmen zu gewinnen, sind nicht schlecht. Das gilt je nach Einzelfall auch für Klagen gegen US-amerikanische oder sonstige, außereuropäische oder europäische Finanzdienstleister. Auf der anderen Seite muss verhindert werden, dass bereits geprellte Anleger wiederholt geprellt werden.
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