Spätestens seit der Griechenland-Krise bestimmt ein Begriff die Diskussion, dessen Bedeutung nicht immer klar erkannt wird. Die Rede ist vom Staatsbankrott.
Der Terminus bezeichnet eine faktisch und juristisch komplexe Materie, die medienwirksam stets als eine tatsächlich mögliche Konsequenz staatlicher Zahlungsprobleme dargestellt wird. Im rechtlichen Bereich geht es dabei um die ganz konkrete Frage, ob ein insolventer Staat die fälligen Zahlungen an Privatpersonen oder andere Ländern einstellen darf, indem er sich auf den Staatsbankrott beruft. Dem wird gern das juristische Prinzip " Geld hat man zu haben" entgegengestellt.
Im Folgenden wird die Frage geklärt, ob die Staatsinsolvenz betroffene Länder von finanziellen Verpflichtungen befreit und wie faktisch mit der "Staatspleite" umzugehen ist, wenn man Gläubiger eines solchen Staates ist. Dabei zeigt sich, dass es abstrakt gesehen manche rechtliche Regelung gibt, die in ihrer Durchsetzungsfähigkeit begrenzt ist.
Das Völkerrecht kennt noch weniger Erbarmen als das Privatrecht und setzt den genannten Grundsatz zum Geld-Haben-Müssen theoretisch stringent durch. Zahlungsschwierigkeiten eines Staates führen daher nicht zum Wegfall fälliger Zahlungsansprüche gegen dieses Staat. Fraglich ist nur, was die Schlussfolgerung aus diesem Grundsatz ist. Während der Privatmann oder das Unternehmen bei Zahlungsfähigkeit nationalen Insolvenzregelungen unterworfen werden, finden solche Insolvenzverfahren auf einen Staat als übergeordnete Instanz keine Anwendung.
Die überwiegende Mehrheit der Völkerrechtsexperten sieht den sogenannten Staatsbankrott als unvereinbar an mit der Souveränität des betroffenen Staates. Der Bund etwa gilt im Sinne der deutschen Insolvenzregeln folglich als insolvenzunfähig. Das Völkerrecht verfügt dementsprechend auch nicht über eine überstaatliche Ordnungsinstanz, die die Insolvenz von Staaten regeln würde. Organisationen wie der IWF haben eigene Regelungen über Sanktionen gegenüber nicht zahlungsfähigen Staaten, die aber nichts mit einer Insolvenzregelung gemein haben. Prinzipiell existiert also ein Konstrukt wie der Staatsbankrott im völkerrechtlichen Sinne nicht.
Wenn es einen Staatsbankrott faktisch nicht gibt, können sich Staaten gegenüber privaten Gläubiger auch nicht darauf berufen, wie das Argentinien vor einigen Jahren im Hinblick auf einen sogenannten Staatsnotstand versucht hat. Das Bundesverfassungsgericht ermöglichte es deutschen Gläubigern mit argentinischen Staatsanleihen damals, Vollstreckungstitel gegen den Staat Argentinien zu erwirken, weil es dessen Staatsnotstand nicht als wirksame Einrede gegen fällige Forderungen einstufte. (Vgl. BVerfG Beschluss vom 08. Mai 2007 - 2 BvM 1/03.)Insoweit hindert ein erklärter Staatsbankrott grundsätzlich die Durchsetzung fälliger Forderungen nicht.
Die Vollstreckung solcher Ansprüche in der Praxis dürfte allerdings unmöglich sein, bis sich die Situation des Staates verbessert hat. Genau an diesem Punkt liegt auch die Problematik des Staatsbankrottes. Er existiert rechtssystematisch nicht, aber wenn sich ein Staat darauf beruft, gibt es keine übergeordnete Instanz, die weitere Zahlungen erzwingen könnte. Rechtliche Leere und Chaos unter Auflösung staatlicher Strukturen sind die möglichen Folgen.
Als Gläubiger eines bankrotten Staates sollte man sich rechtsanwaltlich beraten lassen über die verbleibenden Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung. Man wird dabei Geduld haben müssen, denn faktisch gesehen ist dem Staatsbankrott kaum beizukommen, weil der betroffene Staat aus der Völkerrechtsordnung fällt. Ihren Rechtsanwalt finden Sie auf advogarant.de.
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