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Prozesskostenhilfe

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2008 sowie am 21. Januar 2009 der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Reduzierung des titulierten Kindesunterhalts versagt. Der Grund für den Antrag lag in der Änderung der finanziellen Situation. Der Antragsteller bezog nicht mehr Arbeitslosengeld I sondern Arbeitslosengeld II. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss das Anliegen, das der Antragsteller verfolgt, eine Aussicht auf Erfolg haben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zunächst ausgeführt, dass für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers maßgeblich ist, ob er sich erfolgreich auf seine reduzierte Leistungsfähigkeit berufen kann. Nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen, angemessenen Unterhalts anderen Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und zum Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden. Hieraus folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Unterhaltsverpflichteter eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte.

Die Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Daher kann er vor dem Grundgesetz nicht bestehen.

Nach dem BVerfG haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im konkreten Fall überspannt (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2009, Aktenzeichen1 BvR 443/09). Dadurch wurde der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt.

Von einem Unterhaltspflichtigen darf also auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit nichts Unmögliches verlangt werden.

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die (fiktive) Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei voraus. Zum Einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum Anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen abhängt.

Die pauschale Annahme man sei als ungelernte Kraft in der Lage ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.300 Euro zu erwirtschaften, überspannt die Anforderungen an den Beschwerdeführer. Angesichts der aktuellen Mindestlöhne hätte es einer besonderen Begründung bedurft, dass der Beschwerdeführer mit einer Aushilfstätigkeit gleichwohl einen Bruttostundenlohn von knapp zwölf Euro erzielen könne.

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RA Florian Kress

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