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Elterliche Sorge

Stärkung der Rechte der nichtverheirateten Väter bei der elterlichen Sorge durch die Reform des Sorgerechts.

Das seit Januar 2013 geltende Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern soll die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Diskriminierung von Vätern außerehelicher Kinder beseitigen. Nach bisherigem Recht waren diese Väter nicht gleichermaßen an der gemeinsamen Sorge ihrer Kinder beteiligt. Nach neuem Recht kann ein nicht verheirateter Vater die gemeinsame Sorge für sein/e Kind /Kinder erwirken, wobei die Vermutung gilt, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Den Erfolg eines solchen, auf das gemeinsame Sorgerecht gerichteten Antrages des Vaters kann die Kindesmutter nicht dadurch verhindern, dass sie diesem widerspricht.

Es reicht also nicht, wenn die Kindsmutter vorbringt, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht ablehnt, zum Beispiel weil sie bislang das alleinige Sorgerecht inne hatte und auch in Zukunft alleine entschieden will oder aber, weil in absehbarer Zukunft keine die elterliche Sorge berührenden Entscheidungen (wie zum Beispiel Schulwechsel, geplante Operation) zu treffen seien und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für den Vater bestehe.

Erst wenn ganz konkrete Tatsachen vorliegen, die das Kindeswohl durch die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts beeinträchtigen, muss das Familiengericht von der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes absehen. Im Prinzip ist künftig selbst die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater möglich.

Die Unterzeichnung einer Sorgeerklärung der Eltern beim Jugendamt ist nach wie vor gegeben.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Eltern einig sind, zukünftig die gemeinsame elterliche Sorge ausüben zu wollen. Der Vorteil dieser Sorgeerklärung liegt in der kostenfreien Erstellung der Urkunde durch das Jugendamt.

Festzustellen bleibt, dass mit der Reform zwar die Rechte der nichtverheirateten Väter gestärkt wurden; die Reform hält jedoch im Vergleich mit anderen europäischen Ländern nicht Schritt. In den meisten Ländern der Europäischen Union sieht das Gesetz auch bei unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht vor – ohne gesonderten Antrag.

Über die Autorin
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Wagner & Sterk
Georgentorgasse 16
88239 Wangen


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Gebiete:

Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Forderungseinzug (Inkasso), Mietrecht, Pachtrecht

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