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Die Lebenspartnerschaft - die (kleine) Ehe unter Gleichen

Lange Zeit war es gleichgeschlechtlichen Partnern nicht möglich, eine rechtlich wirksame Verbindung einzugehen, da die Ehe Partnern verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist. Gleichgeschlechtliche Partner waren insoweit in rechtlicher Hinsicht vielfach benachteiligt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz aus dem Jahr 2001 hat hier Abhilfe geschaffen. Partner gleichen Geschlechts können sich seitdem offiziell verpartnern. Laienhaft wird die Lebenspartnerschaft auch gern als "Homo-Ehe" bezeichnet. Tatsächlich ist die Verpartnerung oder eingetragene Lebenspartnerschaft weitestgehend einer Ehe glechgestellt, wenn es um die zivilrechtlichen Folgen geht.

Die Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht in Deutschland nur gleichgeschlechtlichen Verbindungen offen. Abweichungen zum Eherecht finden sich noch immer unter anderem bei den Adoptionsregelungen und den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Beim Splitting im Steuerrecht wurde die rechtliche Andersbehandlung erst durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 rückwirkend abgeschafft und die Lebenspartnerschaften auch steuerrechtlich der Ehe gleichgestellt.

Voraussetzungen einer Lebenspartnerschaft

Wie das "JA" zur Ehe kann die Willenserklärung zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft nur persönlich erfolgen, man kann sich auch hier wie bei der Ehe nicht vertreten lassen. Ebenso wie bei der Ehe ist diese Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Nur in Bayern kann man sich auch vor einem Notar verpartnern. Nur volljährige Personen können sich verpartnern. Lebenspartner können nur ledige Menschen gleichen Geschlechts werden. Ausländer müssen daher ein Ledigkeitszeugnis vorlegen. Auch Lebenspartner können sich zunächst verloben und so in Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen.

Rechtsfolgen einer Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft zeitigt viele Rechtsfolgen, die auch die der Ehe zukommen: - § 2 LPartG begründet die Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und zum gegenseitigen Beistand. - § 3 LPartG sieht das Recht vor, einen gemeinsamen Namen zu wählen. - § 12 LPartG statuiert Unterhaltspflichten. - Regelmäßig wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet, Abweichungen bedürfen eines besonderen Vertrages zwischen den Lebenspartnern. - Die Lebenspartnerschaft eröffnet die Möglichkeit zur Teilnahme am steuerrechtlichen Splittingverfahren. - Wie in einer Ehe, genießen Lebenspartner eine erbrechtlich privilegierte Stellung und haben einen Anspruch auf den für Witwe und Witwer vorgesehenen Rentenanteil im Todesfall. - Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft kann nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Ehescheidung erfolgen. - Ausländische Lebenspartner erwerben mit Eingehung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht. - Aussageverweigerungsrechte stehen dem Lebenspartner in Strafverfahren zu.

Lebenspartnerschaft und Adoption

Wenn es um Adoptionen geht, werden Lebenspartner anders behandelt als Ehepartner. Lebenspartner dürfen nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Möglich ist die Adoption eines Kindes durch einen der Partner. Eine später folgende Sukzessiv-Adoption durch den zweiten Partner soll später möglich sein. Hat einer der Partner ein eigenes leibliches Kind und ist allein zur elterlichen Sorge berechtigt, erwirbt der Lebenspartner ein sogenanntes kleines Sorgerecht wie ein Stiefelternteil.

Lebenspartnerschaft und die Überbleibsel rechtlicher Ungleichbehandlung

Mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde die rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe längst nicht sofort in allen Bereichen vollzogen. Es bedurfte einer Reihe von Lebenspartnern erster Stunde, die bereit waren, den Rechtsweg zu beschreiten, um sukzessive die Gleichstellung weitestgehend zu erreichen. Wie bei der Adoption existieren noch immer Reste von Ungleichbehandlung. Im Zweifelsfall finden Sie einen engagierten, fachkundigen Vertreter Ihrer rechtlichen Interessen auf www.advogarant.de.

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