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Nachträgliche Begrenzung

Befristung und nachträgliche Begrenzung alter Unterhaltstitel nach Erreichen des Rentenalters.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 29. Juni 2011 seine Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel fortgeführt und präzisiert. Im entschiedenen Fall ging es um Unterhaltsansprüche einer Ehefrau, deren Mann während der Ehe als Chefarzt tätig war. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin tätig und führte danach den ehelichen, kinderlosen Haushalt. Die Trennung erfolgte im Jahr 1980. Im Juni 1980 nahm die Ehefrau ihre Tätigkeit als technische Assistentin (halbtags) wieder auf. Die Ehe wurde im Jahr 1985 geschieden, wobei sich der Ehemann in einem Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete, der damals 43jährigen Frau monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.500 DM (= 1.789,52 Euro) zu zahlen.

Nach Eintritt der Frau in den Ruhestand 2006 erhob der Mann Abänderungsklage. Zunächst verfolgte er eine Reduzierung der Unterhaltspflicht im Hinblick auf das Renteneinkommen der Frau. Nach der Unterhaltsreform 2008 änderte er das Ziel zu einer vollständigen Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf null.

Der BGH hat der Abänderungsklage in vollem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf null reduziert.

Er begründet dies damit, dass sowohl nach dem alten Unterhaltsrecht als auch nach dem ab 2008 geltenden, neuen Unterhaltsrecht eine nachträgliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den „angemessenen Lebensbedarf" möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass „eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung der Unterhaltsansprüche auch unter Wahrung der Belange eines der Berechtigten zur Pflege oder Erziehung eines anvertrauten, gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.“

Bei der Beantwortung dieser Frage knüpft der BGH an das im Laufe der Jahre immer schwächer gewordene Band der nachehelichen Solidarität an. Es kommt dabei besonders darauf an, inwieweit der Unterhaltsbegehrende während der Ehe gemeinschaftliche Kinder erzogen hat. Seine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Gestaltung der gemeinsamen Haushaltsführung sowie seine Einstellung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe und deren Dauer spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle.

Konkret sieht der BGH die nacheheliche Solidarität bei nur zehnjähriger Haushaltsführung ohne Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes durch die über mehr als 20 Jahre erfolgte Unterhaltszahlung verwirklicht. Außerdem ist der Eintritt der unterhaltsberechtigten Person in den Ruhestand eine unterhaltsrechtliche Zäsur, weil der Ruhestand immer mit Einkommenseinbußen verbunden ist.

Den angemessenen Bedarf, auf den Unterhaltsansprüche reduziert werden können, sieht der BGH in dem Lebensbedarf, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum Entscheidungszeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Es findet dabei ein Vergleich zwischen der wirklichen Lebenslage und der hypothetischen Lebenssituation ohne Eheschließung statt. Soweit dabei allerdings durch die Haushaltsführung ein Nachteil beim Alterseinkommen verursacht ist (weil keine eigene Altersversorgung aufgebaut wurde), stellt dies keinen Nachteil dar. Der Versorgungsausgleich ist dafür ein angemessener Ausgleich.

Dies gilt auch dann, wenn bei Beibehaltung der Erwerbstätigkeit in der Ehe ein höheres Ruhestandseinkommen erzielt worden wäre.

Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof solche Nachteile nicht festgestellt. Die Höhe des angemessenen Bedarfs sei allein nach den Alterseinkünften zu schätzen, die die Ehefrau aus einer bald nach der Trennung aufgenommenen, vollschichtigen Tätigkeit erzielt hätte. Da sie aber nach der Trennung nur noch in einem geringen Umfang gearbeitet hatte, hat das Gericht daraus keinen (angemessenen) Bedarf hergeleitet, so dass es den Unterhaltsanspruch auf null reduziert hat. Der Ehefrau bleibt damit nur noch die durch den Versorgungsausgleich allerdings entsprechend angehobene Rente. Einen Unterhaltsanspruch hat sie aber nicht mehr.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass der angemessene Lebensbedarf, auf den der Unterhaltsanspruch reduziert werden kann, sich aus der konkreten Lebenssituation der unterhaltsberechtigten Person ergibt. Steht diese noch im Erwerbsleben, wird der angemessene Lebensbedarf durch das Einkommen definiert, das die unterhaltsberechtigte Person ohne die Ehe aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt, beziehungsweise erzielen könnte (fiktives Einkommen). Nur soweit sie (wegen der Ehe) ein nur geringes Einkommen erzielen kann, liegt ein „angemessener Lebensbedarf“ vor, der einer nachträglichen Begrenzung oder dem Wegfall des Unterhalts entgegen steht. Das Einkommen, das ohne die Ehe erzielt werden könnte, ist ohne größere Probleme festzustellen. Aus der vorherigen Erwerbsbiographie, die sich aus den Versicherungsverläufen der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, kann das fiktive Einkommen geschätzt werden.

Im Ergebnis dürfte diese Entscheidung dazu führen, dass auch bei vielen „Altfällen“ eine nachträgliche Begrenzung oder ein vollständiger Wegfall von Unterhaltspflichten möglich ist.

Im Einzelfall ist wegen der schwierigen Fragen eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht unbedingt zu empfehlen.

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Peter A. Aßmann

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