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Unterhaltsschulden

Was tun, wenn der Unterhaltsschuldner insolvent ist und den Unterhalt nicht zahlen kann?

Wie kann der Unterhaltsgläubiger die Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren des Schuldners durchsetzen? Ein Schuldner ist insolvent, wenn sein Vermögen zur Befriedigung aller seiner Gläubiger nicht mehr ausreicht. Dann kann er durch einen Eigenantrag oder ein Gläubiger durch einen Fremdantrag die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Dieses Verfahren dient zu einer gleichmäßigen Befriedung aller Gläubiger und stellt dem Schuldner nach der so genannten Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren eine Restschuldbefreiung in Aussicht.

Hat der Schuldner den Unterhalt schon längere Zeit nicht gezahlt, so ist der Unterhaltsgläubiger für die Unterhaltsschulden im Verfahren Insolvenzgläubiger. Das bedeutet, dass er nicht privilegiert wird, sondern nur gleichmäßig zusammen mit den anderen Insolvenzgläubigern eine bestimmte Quote erhält. Die Unterhaltsschulden kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr vom Schuldner fordern, da deren Durchsetzbarkeit dann an der Erteilung der Restschuldbefreiung scheitert.

Wichtig ist, dass der Gläubiger die Unterhaltsschulden gegenüber dem Insolvenzverwalter anmeldet, um an der gleichmäßigen Verteilung teilnehmen zu können.

Es besteht die Möglichkeit die Unterhaltsschulden mit dem Verweis auf eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung von der Restschuldbefreiung auszuschließen. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Als unerlaubte Handlungen kommen die vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung oder die Unterhaltspflichtverletzung in Betracht.

Der laufende Unterhalt, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, stellt eine neue Verbindlichkeit dar. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit neuen Unterhaltsschulden nicht Insolvenzgläubiger sondern Neugläubiger ist. Neue Unterhaltsschulden unterfallen nicht der Restschuldbefreiung, da sie nicht in das Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen fallen.

Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet zu kontrollieren, ob der Unterhalt tatsächlich gezahlt wird, da dem Schuldner nur dann der erhöhte, pfändungsfreie Betrag zusteht. Daher ist es sinnvoll den Insolvenzverwalter darüber zu informieren, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, damit der Insolvenzverwalter einen entsprechend höheren Betrag einbehält.

Kommt es zu neuen Unterhaltsschulden, gibt es während des Insolvenzverfahrens auch die Möglichkeit der Pfändung.

Insoweit kann der Unterhaltsgläubiger den Unterhalt direkt vom Arbeitgeber, der Rentenstelle oder ähnlichen erhalten. Entstehen Unterhaltsschulden in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung, so dürfen diese Neuverbindlichkeiten auch in Neuvermögen des Schuldners vollstreckt werden. Der Abtretung unterliegt nur der Teil des Einkommens, der der Pfändung unterliegt. Hat der Schuldner also während des Insolvenzverfahrens neues Vermögen, beispielsweise Sparguthaben aus seinen ihm verbleibenden Bezügen angespart, kann wegen Unterhaltsschulden uneingeschränkt in dieses Vermögen vollstreckt werden.

Darüber hinaus kann der Unterhaltsgläubiger auch den Treuebonus des Schuldners pfänden. Der Insolvenzverwalter hat von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt hat, nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn Prozent und nach Ablauf von fünf Jahren 15 Prozent an den Schuldner abzuführen. Auch Steuererstattungen sind pfändbar, wenn der Anspruch auf Steuererstattung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, da es sich nicht um Einkommen sondern um einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch handelt.

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RAin Franziska Facius

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