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Bulgarien

Mit zehn Prozent Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax) hat Bulgarien neben Zypern die geringsten Steuern in der EU.

Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC).

1. Bulgarien als „EU-Steueroase“

Da Bulgarien Mitglied der EU ist, gilt die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofes anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch mit Deutschland.

2. Die EU-Niederlassungsfreiheit

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften. Erforderlich ist jedoch, dass es sich nicht lediglich um eine reine Briefkastenfirma handelt. Im Übrigen sind auch in Deutschland bekannte Schritte zur Gründung eines Unternehmens zu berücksichtigen: Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Bilanz, Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern, Firmensitz, Bestellung eines Geschäftsführers und so weiter.

3. Auswirkungen des deutschen Steuerrechts

Vorsicht ist geboten, soweit man durch Gründung einer bulgarischen Firma Steuern in Deutschland lediglich einsparen möchte: Hier gilt es die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) zu berücksichtigen.

  1. Verbundene Unternehmen

    Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung bei „verbundenen Unternehmen“ ist immer dann Vorsicht geboten, wenn eine deutsche, natürliche oder juristische Person einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Firma hat. Das deutsche Außensteuergesetz regelt in § 8 AStG, eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), soweit dieser einen beherrschenden Einfluss auf die (bulgarische) Auslandsgesellschaft ausübt. Das ist unter anderem der Fall, wenn es sich um den Mehrheitseigner handelt, der über 50 Prozent der Anteile hält sowie die Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft einem Niedrigsteuergebiet zu zu ordnen ist (unter 25 Prozent Ertragssteuer). Bulgarien fällt mit seinen 10 Prozent Ertragssteuern folglich unter diese steuerliche Regelung. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ bedeutet, dass unter Umständen auch beim deutschen Anteilseigner besteuert wird.

    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist wenig EU-konform und daher im Grunde rechtswidrig, jedoch ist diesbezüglich noch einiges umstritten. Im Zweifel muss zumindest nachgewiesen werden, dass in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb tatsächlich installiert ist. Zu diesem Zweck kann das deutsche Finanzamt beispielsweise eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen.

  2. Beispiele für Beteiligungsverhältnisse und zu berücksichtigende Auswirkungen

    Für den Fall, dass die Betriebsstätte in Bulgarien ist und eine deutsche, natürliche Person mehrheitlich die Anteile hält: Die bulgarische OOD ist mit zehn Prozent Körperschaftssteuer belastet. § 8 AStG hat auch bei passiven Einkünften keinen Anwendungsbereich. Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so ergibt sich folgendes Bild: Fünf Prozent Quellensteuer in Bulgarien, in Deutschland besteht die Wahl zwischen einer 25prozentigen Abgeltungssteuer oder das Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Wenn das Teileinkünfteverfahren gewählt wird, darf die bulgarische Quellensteuer angerechnet werden.

    Für den Fall, dass die Betriebsstätte in Bulgarien ist und eine deutsche, juristische Person mehrheitlich die Anteile hält: Die bulgarische OOD wird mit zehn Prozent Körperschaftssteuer belastet. § 8 AStG kommt bei passiven Einkünften nicht zur Anwendung. Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so vereinnahmt die deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden steuerfrei. Jedoch verbleibt es bei fünf Prozent Körperschaftssteuervorbehalt. Eine weitergehende Besteuerung erfolgt, wenn an den deutschen Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, sofern dieser eine natürliche Person ist. Ist dies der Fall besteht die Wahloption zwischen einer 25prozentigen Abgeltungssteuer oder einem Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.

Fazit: Bulgarien bietet steuerlich günstige Möglichkeiten sein Unternehmen am Markt zu platzieren. Wer jedoch lediglich versucht mittels einer Briefkastenfirma die Besteuerung durch das deutsche Finanzamt zu umgehen, muss aufpassen nicht in die eigene Falle zu laufen.

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RA Rainer Poser

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