Elektronisches Fahrtenbuch
Durch ein elektronisches Fahrtenbuch Steuern sparen?
Grundsätzlich dient ein Fahrtenbuch der Vorlage beim Finanzamt, wenn man nicht nur berufliche, sondern auch private Fahrten mit dem Firmenwagen tätigt. Anhand des Fahrtenbuchs kann das Finanzamt dann feststellen, wie hoch tatsächlich die private Nutzung war, da diese auch privat versteuert werden muss. Sinnvoll ist das Fahrtenbuch für diejenigen, die ihr Fahrzeug fast kaum zum privaten Gebrauch nutzen. Denn grundsätzlich gilt die 1-Prozent-Regelung, bei der davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug im Gegenwert von einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich privat genutzt wird. Fährt man weniger, sollte man ein Fahrtenbuch anschaffen.
Elektronisches Fahrtenbuch besser als ein Schriftliches?
Ob ein elektronisches Fahrtenbuch besser geeignet ist, als ein Handschriftliches ist fraglich. Die Vorrausetzungen die an ein elektronisches Fahrtenbuch gestellt werden, sind nämlich höher als die des Schriftlichen. Damit es vom Finanzamt anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß angelegt sein. Das bedeutet nach der Rechtssprechung, es muss vollständig und richtig, sowie zeitnah und fortlaufend sein. Vor allem nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen werden können - es darf also nicht manipulierbar sein.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 5 K 5046/07E,U) diese strengen Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch nochmals aufgegriffen und betont. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Firmenfahrzeuge, welche auch privat genutzt wurden. Die Fahrzeuge waren mir Fahrdatenspeichern ausgestattet, so dass für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufgezeichnet wurden.
Art, Ziel und Zweck der Fahrt allerdings, musste beziehungsweise konnte manuell eingegeben werden. War die Datenübertragung zu Ende, so konnte das automatisch Gespeicherte nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben. Daher wurde das elektronische Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß angesehen und die 1-Prozent-Regelung kam zum Tragen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts in vollem
Grundsätzlich dient ein Fahrtenbuch der Vorlage beim Finanzamt, wenn man nicht nur berufliche, sondern auch private Fahrten mit dem Firmenwagen tätigt. Anhand des Fahrtenbuchs kann das Finanzamt dann feststellen, wie hoch tatsächlich die private Nutzung war, da diese auch privat versteuert werden muss. Sinnvoll ist das Fahrtenbuch für diejenigen, die ihr Fahrzeug fast kaum zum privaten Gebrauch nutzen. Denn grundsätzlich gilt die 1-Prozent-Regelung, bei der davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug im Gegenwert von einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich privat genutzt wird. Fährt man weniger, sollte man ein Fahrtenbuch anschaffen.
Elektronisches Fahrtenbuch besser als ein Schriftliches?
Ob ein elektronisches Fahrtenbuch besser geeignet ist, als ein Handschriftliches ist fraglich. Die Vorrausetzungen die an ein elektronisches Fahrtenbuch gestellt werden, sind nämlich höher als die des Schriftlichen. Damit es vom Finanzamt anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß angelegt sein. Das bedeutet nach der Rechtsprechung, es muss vollständig und richtig, sowie zeitnah und fortlaufend sein. Vor allem nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen werden können - es darf also nicht manipulierbar sein.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 5 K 5046/07E,U) diese strengen Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch nochmals aufgegriffen und betont. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Firmenfahrzeuge, welche auch privat genutzt wurden. Die Fahrzeuge waren mir Fahrdatenspeichern ausgestattet, so dass für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufgezeichnet wurden.
Art, Ziel und Zweck der Fahrt allerdings, musste beziehungsweise konnte manuell eingegeben werden. War die Datenübertragung zu Ende, so konnte das automatisch Gespeicherte nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben. Daher wurde das elektronische Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß angesehen und die 1-Prozent-Regelung kam zum Tragen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts in vollem Umfang, da bei diesem Gerät eine nachträglich Manipulation - gleich um welche Daten es sich handle - nicht ausgeschlossen sei.
Ein schriftliches Fahrtenbuch kann daher in manchen Fällen immer noch besser sein als ein Elektronisches.
In einem Urteil vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (Aktenzeichen: 12 k 12047/09) entschied das Gericht zugunsten des Steuerpflichtigen, welcher ein handschriftliches Fahrtenbuch führte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige in seinem handschriftlichen Fahrtenbuch lediglich Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben, den Rest aber vollständig in einer auf seinem Computer erstellten Liste festgehalten. Die Richter sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation wegen des lückenlos geführten Fahrtenbuchs als nicht gegeben an. Auf Grund der Liste könnten die Fahrten ohne weiteres nachvollzogen werden.
Umfang, da bei diesem Gerät eine nachträglich Manipulation - gleich um welche Daten es sich handle - nicht ausgeschlossen sei.
Ein schriftliches Fahrtenbuch kann daher in manchen Fällen immer noch besser sein als ein Elektronisches.
In einem Urteil vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (Aktenzeichen: 12 k 12047/09) entschied das Gericht zugunsten des Steuerpflichtigen, welcher ein handschriftliches Fahrtenbuch führte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige in seinem handschriftlichen Fahrtenbuch lediglich Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben, den Rest aber vollständig in einer auf seinem Computer erstellten Liste festgehalten. Die Richter sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation wegen des lückenlos geführten Fahrtenbuchs als nicht gegeben an. Auf Grund der Liste könnten die Fahrten ohne weiteres nachvollzogen werden.
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Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.
Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.
Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.
Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.
Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.
Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.
Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.
Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.
Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.
Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.
Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.
Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.
Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.
Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.
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Sobald das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt wird, entsteht dadurch ein geldwerter oder anders gesagt finanzieller Vorteil. Der ist nach dem Einkommensteuergesetz EStG steuerpflichtig. Anders ausgedrückt muss der Benutzer den Firmenwagen versteuern.
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