Sanierung
Steuerliche Fallstricke bei der übertragenden Sanierung von Unternehmen außerhalb der Insolvenz.
Es wird in der Praxis oft versucht Unternehmen in der Krise unter Vermeidung der Insolvenz zu sanieren. Die Gründe hierfür sind vielfältig, oft geht um bestehende Kundenverträge, die in der Insolvenz gekündigt werden, um den Ruf des Unternehmens oder um die Vermeidung von Haftungsgefahren für die Gesellschafter. Die Gesellschafter, Kreditgeber und Lieferanten sollen Beiträge zur Gesundung des Unternehmens leisten. Steuerlich gibt es bei einer solchen Eigensanierung jedoch viele Fallstricke, die den Sanierungserfolg gefährden oder sogar verhindern können. Einige wesentliche Themen werden im folgenden kurz aufgeführt.
Untergang von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften
Wenn eine sanierungsbedürftige Gesellschaft auf eine andere übertragen wird, Gesellschafter aussteigen oder neue Gesellschafter beteiligt werden, kann ein Untergang bestehender Verlustvorträge bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer die ungewollte steuerliche Folge sein.
Diese Folgen treten bei einer Anteilsübertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent ein. Das heißt wenn 30 Prozent der Anteile übergehen, gehen 30 Prozent der Verlustvorträge verloren. Ab einer Quote von mehr als 50 Prozent gehen sogar sämtliche Verlustvorträge verloren. Problematisch ist, dass auch mittelbare Übertragungen mit einbezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anteile des die Krisentochter besitzenden Mutterunternehmens übertragen werden.
Eine Ausnahme zu diesen Grundsätzen bildet beispielsweise die Verschonungsregelung.
Durch die Verschonungsregelung ist es möglich die Verluste dennoch abzuziehen, soweit sie die anteiligen (bei mehr als 25 Prozent Erwerb) oder die vollen stillen Reserven (bei über 50prozentigem Erwerb) übersteigen. Die Frage ist in der Praxis jedoch oft, ob ein Krisenunternehmen über bewertbare, noch nicht bereits in der Krise veräusserte stille Reserven verfügt, die das Finanzamt in der Höhe auch anerkennt.
Eine Vermeidung des Verlustuntergangs ist momentan noch durch eine Verschmelzung von einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft möglich. Es sind jedoch schon Änderungen des Umwandlungssteuerrechts im Gange, die in Zukunft diese Möglichkeit nehmen könnten.
Sanierungsgewinn
Auf Basis des Sanierungserlasses der Finanzverwaltung von 2003 können auf Antrag des Krisenunternehmens unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerliche Sanierungsgewinne gestundet oder erlassen werden. Diese Gewinne können infolge eines Forderungsverzichts der Gesellschafter, Kreditgeber oder Lieferanten entstehen. Das Unternehmen muss aber sanierungsfähig und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet sein. Um diese Kriterien zu erfüllen sollte man im Voraus mit dem Finanzamt eine Abstimmung herbeiführen, am besten im Wege einer so genannten verbindlichen Auskunft des Finanzamtes. Diese Anfrage sollte bei größeren Fällen mit einem Sanierungsgutachten nach dem Standard S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer unterlegt sein.
Der Sanierungserlass ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Ein steuerlicher Fallstrick könnte dadurch entstehen, dass die Europäische Kommission den Sanierungserlass als einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot einstuft. Wenn das geschieht hätte das verheerende Folgen. Alle Steuern die bis dahin erlassen worden sind, müssten von der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe ihrer Behörden zurückgefordert werden.
Vorsteuer
Falls auch Lieferanten auf Teile Ihrer Forderungen verzichten, muss das Krisenunternehmen die aus den Lieferantenrechnungen gezogenen Vorsteuern an das Finanzamt zurück überweisen. Dies kann bei erheblichen Verzichten eine nicht zu vernachlässigende Liquiditätsbelastung in der Sanierung darstellen.
Grunderwerbsteuer
Sollten im Rahmen der Sanierung mehr als 95 Prozent der Anteile an einem Krisenunternehmen mit Grundstücksbesitz übertragen werden, entsteht Grunderwerbsteuer. Diese 5,5 Prozent (Hamburger Steuersatz) auf den Wert der Grundstücke können ebenfalls viel Liquidität kosten, die dann in der Sanierung fehlt.
Fazit: Bei Sanierungen von Unternehmen außerhalb der Insolvenz sind neben allen schwierigen wirtschaftlichen Themen und Verhandlungen, die zu bewältigen sind, erhebliche steuerliche Fallstricke vorhanden, die ins Sanierungskonzept einzuarbeiten sind. Wenn mit der Sanierung rechtzeitig begonnen wird, sollten die steuerlichen Folgen soweit wie möglich mit dem Finanzamt vorbesprochen und geklärt werden.
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Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.
Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.
Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.
Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.
Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.
Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.
Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.
Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.
Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.
Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.
Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.
Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.
Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.
Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.
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