Besteuerung unabhängig von der Währung – Umrechnungskurs für Grenzgänger.
Einnahmen eines in Deutschland Steuerpflichtigen sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Dafür ist es unerheblich, ob diese Einnahmen in einer ausländischen Währung oder in Euro erzielt werden. Zur Besteuerung müssen die in fremder Währung ausgezahlten Einnahmen in Euro umgerechnet werden.
Dazu veröffentlicht die Oberfinanzdirektion Karlsruhe jeweils zu Beginn eines Jahres einen Umrechnungskurs, zu dem in Schweizer Franken bezogener Arbeitslohn in Deutschland für die Einkommensbesteuerung umgerechnet werden soll. Erfahrungsgemäß wird dieser Umrechnungskurs auch von anderen Finanzverwaltungen übernommen, so dass der Kurs bundeseinheitlich zu keinen Beanstandungen führt.
Für 2012 wurde am 2. Januar 2013 ein Umrechnungskurs von 100 Schweizer Franken zu 82,50 Euro veröffentlicht. Vergleicht man diesen Umrechnungskurs mit denen der Vorjahre, so zeigt sich, dass seit 2007 die Währungsumrechnung jährlich mit höheren Kursen erfolgt:
2012 82,50 2011 81,00 2010 72,00 2009 66,00 2008 63,00 2007 60,50
Dem liegt keine Bosheit der Finanzverwaltung zu Grunde, sondern ein stetig steigender Frankenkurs, der in diesen Jahren stets zu einem höheren Euro-Einkommen geführt hat. Zumindest, wenn das Einkommen in Schweizer Franken auf einem gleichen Niveau angesiedelt war. Daraus folgend ergaben sich in den meisten Veranlagungsfällen für Grenzgänger in die Schweiz in den letzten Jahren nicht unerhebliche Nachzahlungsbeträge. Diese basierten zum einen auf den Umrechnungskursen, in vielen Fällen aber auch auf im Vergleich zum Vorjahr höheren Einkommen in Schweizer Franken.
Aus diesem Grund kam es in der Vergangenheit auch immer mehr zu Streitigkeiten betreffend des korrekten Umrechnungskurses. Die Finanzverwaltung akzeptierte oft keine anderen Umrechnungskurse. Hierzu wurde im Jahr 2009 durch den Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass der an ihn ausgezahlte Arbeitslohn zu einem für ihn schlechteren Umrechnungskurs in die Heimatwährung gewechselt wurde (Urteil vom 3. Dezember 2009, VI R 4/08).
Aus diesem Grund ist es sicherlich sinnvoll, den von der Finanzverwaltung angenommen Kurs einer Prüfung zu unterziehen. Errechnet man aus den jeweils zum Monatsletzten aus den im Internet verfügbaren Wechselkursrechnern den Jahresdurchschnittskurs, so zeigt sich, dass es in der Praxis nur in Ausnahmefällen zu einem Kursvorteil für den Steuerpflichtigen kommt, wenn die Steuerrechnung zu tatsächlichen Kursen erfolgt.
31.01.2012 82,940 31.07.2012 83,251 28.02.2012 82,983 31.08.2012 83,261 31.03.2012 82,995 30.09.2012 82,721 30.04.2012 83,200 31.10.2012 82,739 31.05.2012 83,252 30.11.2012 83,059 30.06.2012 83,220 31.12.2012 82,799
Aufbauend auf diesen Kursen ergibt sich ein Jahresdurchschnittskurs von 83,035 Euro, also ein höherer Umrechnungskurs als der von der Finanzverwaltung angenommene.
Da aufgrund der Wechselkurs- und Lohnsteigerungen bei Grenzgängern in die Schweiz oft mit Nachzahlungen zu rechnen ist, sollte die Steuererklärung grundsätzlich zeitnah erstellt werden. Die jeweils zuletzt durchgeführte Veranlagung ist die Grundlage für die vierteljährlichen Vorauszahlungsbeträge. Daher kommt es bei erst in der zweiten Jahreshälfte durchgeführten Veranlagungen oft zu einem Nachzahlungsbetrag für das Vorjahr und parallel zur Erhöhung der laufenden Vorauszahlungen, die zeitgleich zum Nachzahlungsbetrag für das Vorjahr zu leisten sind. Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, sollte auf eine zeitnahe Erstellung der Steuererklärung geachtet werden.
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