Erbengemeinschaft II
		
		
			
				Anton Bernhard Hilbert
			
		
		
			Mehrere Erben (Miterben) bilden eine Erbengemeinschaft.
		
		
			
In dieser Situation stellen sich der Erbengemeinschaft zwei Aufgaben: Sie muss die Erbschaft (den Nachlass) verwalten. Anschließend muss sie den Nachlass unter den Miterben verteilen (Auseinandersetzung).
 Zur Verwaltung zählen alle Geschäfte und tatsächlichen Maßnahmen, die den Nachlass betreffen. Das geht von der Notwendigkeit den Winterdienst für das geerbte Grundstück zu regeln über den Verkauf von Nachlassgegenständen bis hin zur Vermietung von Wohnungen oder der Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten, wenn sich beispielsweise GmbH-Anteile im Nachlass befinden. Auch die Begleichung von Schulden gehört zur Verwaltung des Nachlasses. Die Verwaltung steht den Miterben gemeinschaftlich zu.
 Ordnungsmäßige Verwaltung (Stimmenmehrheit)
 Jeder Miterbe ist gegenüber den anderen Miterben verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehören. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Vermehrung und Nutzung des Nachlasses dienen. Solche Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit beschließen. Verweigern sich Miterben einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann deren Zustimmung vor Gericht eingeklagt werden.
 Um die mit dieser Art der Verwaltung verbundene Schwerfälligkeit zu vermeiden, können die Erben einen der Miterben mit ihrer Vertretung bevollmächtigen. Auch ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt, kann mit der Verwaltung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt werden.
 Notverwaltung (Einzelberechtigung)
 Dringliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann jeder einzelne Miterbe selbst vornehmen. Er muss in diesem Fall nicht die Zustimmung der anderen Miterben – oder wenigstens die Zustimmung der Mehrheit – einholen.
 Außerordentliche Verwaltung (Einstimmigkeit)
 Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses führen, können nur mit den Stimmen aller Miterben vorgenommen werden. Kein Miterbe ist verpflichtet, solchen außerordentlichen Maßnahmen zuzustimmen.
 Eigenmächtigkeit eines Miterben
 Handelt ein Miterbe eigenmächtig, so haftet er für seine Geschäftsführung der Erbengemeinschaft. Durch eigenmächtige Maßnahmen wird der Nachlass nicht verpflichtet.
 Verfügungen führen zu einer unmittelbaren Rechtsänderung.
 Zu den Verfügungen zählen beispielsweise die Übertragung von Eigentum oder die Belastung von Grundstücken. An Verfügungen müssen alle Erben mitwirken. Das kann bei Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung misslich sein. So kann beispielsweise der Verkauf des im Nachlass befindlichen Pkw mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Eigentumsübertragung auf den Käufer muss aber einstimmig gebilligt werden. Der überstimmte Erbe kann das Geschäft also am Ende noch torpedieren. Auch in diesem Fall werden Reibungsverluste vermieden, wenn einer Person Vollmacht erteilt wird.
		
        
		
					
					
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								Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
							
							
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