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Brexit – und die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für Briten, die nicht in Deutschland leben, bedeutet der Brexit, dass ihnen für ihr in Deutschland belegenes Inlandsvermögen die Option zur unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht mit den dabei verbundenen Vorteilen nicht mehr zusteht. Für in Deutschland lebende Briten und Deutsche mit Vermögen in Großbritannien bedeutet dies, dass sie für ihr in Großbritannien belegenes Vermögen nach dem Brexit die deutschen Steuerbefreiungen nicht mehr in Anspruch nehmen können. Eine vorzeitige Übertragung – solange Großbritannien noch in der EU ist – kann daher sinnvoll sein.

Großbritannien befindet sich zurzeit noch in der EU, so dass zurzeit weiterhin die bisherigen Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungsteuer für EU- Staaten gelten.

Im Falle, dass es zum Brexit kommt und Großbritannien auch nicht Mitglied des europäischen Wirtschaftsraum (EWR, sogenanntes Norwegisches Modell) wird, wird Großbritannien erstmals zu einem sogenanntenDrittland. Großbritannien kann dann mit der EU ähnlich wie die Schweiz separate Verträge abschließen. Bei den Verhandlungen mit der Schweiz, die diese Abkommen mit der EU abgeschlossen hat, war dies jedoch ein äußerst langwieriger Prozess.

Die folgenden Ausführungen gelten daher erst, wenn Großbritannien aus der EU ausgetreten ist:

Ist der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber Inländer, so besteht eine sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht. Ist keiner der Beteiligten Inländer und wird Inlandsvermögen übertragen, besteht nur eine sogenannte beschränkte Steuerpflicht.

Inländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.
  • Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass erst das gesamte übertragene Vermögen nach dem deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht besteuert wird. Das heißt aber auch, dass es verschiedene Steuerbefreiungen und abhängig vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten persönliche Freibeträge gibt. Hier sind insbesondere die Freibeträge in Höhe von 500.000 € bei Übertragung von Ehegatten untereinander sowie von je 400.000 € von einem Elternteil auf ein Kind interessant. Darüber hinaus gibt es umfangreiche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen.

Beschränkte Steuerpflicht

Bis zum 24.6.17 bestand nur ein Freibetrag in Höhe von 2.000 €. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) sah darin die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt und urteilte in 2013, dass der sehr geringe Freibetrag von 2.000 € für Angehörige von sogenannten Drittlandsstaaten mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar sei. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG gelten die Steuerbefreiungen sowie die Freibeträge nunmehr ebenso bei beschränkter Steuerpflicht. Sie gelten aber nur anteilig, also nur entsprechend dem Anteil des in Deutschland belegenen Vermögens im Verhältnis zum gesamten Weltvermögen.

Nachteil

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ErbStG sind dann für die Beteiligten die gesamten Erwerbe der 10 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt der deutschen Erbschaft bzw. Schenkungssteuer unterworfen.

Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Lebt der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber in einem EU- und einem EWR- Mitgliedsstaat hat der Erwerber die Möglichkeit, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, wenn Großbritannien nicht mehr zur EU gehört und auch kein EWR-Mitgliedsstaat wird.

Fazit

Solange Großbritannien in der EU verbleibt, können in Großbritannien lebende Steuerpflichtige die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht wahrnehmen. Nach dem Brexit jedoch ist dies für in Großbritannien ansässige Steuerpflichtige nicht möglich. Deren in Deutschland gelegenes Vermögen unterliegt der beschränkten Steuerpflicht mit der Folge, dass die Freibeträge nur entsprechend dem Anteil des in Deutschland belegenen Vermögens im Verhältnis zum gesamten Weltvermögen gelten.

Bsp.: Ein in Großbritannien lebender Brite schenkt seinem Sohn eine Immobilie in Deutschland im Wert von 100.0000 € und Bankvermögen in Großbritannien in Höhe von 300.000 €. Das in Deutschland belegene Vermögen macht ¼ der gesamten Schenkung aus. Daher erhält der Sohn ¼ des Freibetrags, also einen Freibetrag von 100.000 €.

Hat der Brite seinem Sohn 4 Jahre vorher bereits Bankvermögen in Großbritannien in Höhe von 400.000 € geschenkt, wird diese Schenkung zum gesamten Schenkungswert hinzugerechnet. Das in Deutschland belegene Vermögen macht dann 1/8 der gesamten Schenkung aus. Daher erhält der Sohn 1/8 des Freibetrags, also nur noch einen Freibetrag von 50.000 €.

Die beschränkte Steuerpflicht hat auch Vorteile: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wird im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz versteuert. Darunter fallen z.B. in Deutschland belebenes Betriebsvermögen oder Grundstücke. Nicht hierzu zählen z.B. Guthaben bei Banken.

Im Gegensatz dazu wird bei der unbeschränkten Steuerpflicht das gesamte Vermögen, also auch das sich im Ausland befindliche Vermögen des Steuerpflichtigen, versteuert.

Das Erbschaftssteuergesetz gewährt zahlreiche Steuerbefreiungen. Hierzu zählt insbesondere die Übertragung von Betriebsvermögen, vermieteten Wohnraum sowie des Familienheims. Diese Steuerbefreiungen werden jedoch nur gewährt, wenn sich das begünstigte Vermögen im Inland oder einem Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR befindet.

Folge

Befindet sich das begünstigte Vermögen in Großbritannien, so werden hierfür nach dem Brexit keine Steuerbefreiungen gewährt.

Beispiel:

Ein Deutscher, der Mietwohnungen in Großbritannien besitzt, die zu Wohnzwecken vermietet sind, kann hierfür die Steuerbefreiung nach § 13 c ErbStG in Höhe von 10 % in Anspruch nehmen. Nach dem Brexit geht dies nicht mehr.

Grund:

Die Mietshäuser befinden sich nicht mehr in einem EU- bzw. EWR- Mitgliedsstaat und sind daher nicht mehr begünstigt.

Das gleiche gilt für Betriebsvermögen:

Ein Deutscher, der Betriebsvermögen in Großbritannien besitzt, kann für dieses vor dem Brexit eine umfangreiche Steuerbefreiung nach § 13 a und 13 b ErbStG in Anspruch nehmen. Auch nach der Erbschaftssteuerreform werden diese weiterhin in großem Umfang begünstigt. Diese Begünstigungen bestehen nach dem Brexit nicht mehr.

Fazit

Für Briten, die nicht in Deutschland leben, bedeutet der Brexit, dass ihnen für ihr in Deutschland belegenes Inlandsvermögen die Option zur unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht mit den dabei verbundenen Vorteilen nicht mehr zusteht.

Für in Deutschland lebende Briten und Deutsche mit Vermögen in Großbritannien bedeutet dies, dass sie für ihr in Großbritannien belegenes Vermögen nach dem Brexit die deutschen Steuerbefreiungen nicht mehr in Anspruch nehmen können. Eine vorzeitige Übertragung – solange Großbritannien noch in der EU ist – kann daher sinnvoll sein.


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