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Güterstandsschaukel

Schenkungen contra Pflichtteil.

Besonders nahe Angehörige, zu denen die Abkömmlinge, der überlebende Ehegatte respektive der eingetragene Lebenspartner sowie auch die Eltern zählen, letztere jedoch nur, sofern es keine Abkömmlinge gibt, haben ein Pflichtteilsrecht. Das heißt sie haben einen Anspruch auf eine Geldzahlung gegen den oder die Erben, falls sie selbst nicht zu Erben bestimmt wurden.

Die Höhe dieses Pflichtteilsanspruches entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches

Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Erblasser nicht wünscht, dass einer dieser nahen Angehörigen, beispielsweise ein nichteheliches Kind zu dem kein Kontakt besteht, einen hohen Pflichtteilsanspruch realisieren kann.

In Unkenntnis der Rechtslage wird daher noch zu Lebzeiten Vermögen unentgeltlich auf Personen übertragen, in der Hoffnung, damit den Pflichtteilsanspruch des unliebsamen, nahen Angehörigen zu reduzieren oder ganz auszuschließen.

Doch Vorsicht, nach § 2325 BGB werden Schenkungen, die einem Ehepartner gemacht wurden, dem Nachlass hinzu gerechnet.

Bei Schenkungen an den Ehegatten gibt es keine zeitliche Beschränkung. Bei Schenkungen an sonstige Personen gibt es dagegen eine zeitliche Grenze, wonach Schenkungen an diese Personen dem Nachlass nur dann hinzugerechnet werden, wenn zwischen der Schenkung und dem Tode des Erblassers nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Schenkungen außerhalb der Zehn-Jahres-Frist an sonstige Personen erhöhen daher den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht.

Auch Schenkungen unterhalb dieser Zehn-Jahres-Grenze fallen nur dann zu 100 Prozent in den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn zwischen Schenkung und Tod des Erblassers nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Ansonsten wird pro vollendetem Jahr zwischen dem Tode des Erblassers und der Schenkung eine so genannte Abschmelzung um jeweils zehn Prozent vorgenommen.

Daraus folgt, dass Schenkungen an Ehegatten generell und an sonstige Personen kurz vor dem Ableben kein geeignetes Instrument darstellen, um Pflichtteilsansprüche unliebsamer, naher Verwandter zu reduzieren.

In der Praxis ist demgemäß darauf zu achten, dass Übertragungsverträge nicht schenkungsrechtlicher Art sind, wenn man sein Ziel der Pflichtteilsreduzierung erreichen will.

Stattdessen muss man sie an eine Gegenleistung koppeln. Bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bietet sich noch eine andere Lösung. Sie können die Zugewinngemeinschaft (kurzfristig) beenden. Mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinnausgleich an den andern Ehepartner durchgeführt. Dieser Zugewinnausgleich ist keine Schenkung und unterliegt auch keiner Steuer. Danach kann dann wieder der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Das ist die so genannte Güterstandsschaukel. Der Bundesfinanzhof hat diesen Weg abgesegnet, anwaltliche Beratung ist insofern jedoch unerlässlich.


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