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Abfindungsklauseln

Umgang mit gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der Aktiengesellschaft) aus, so ist ihm der Wert seiner Beteiligung abzufinden. Ob eine satzungsmäßige Begrenzung des Abfindungsanspruchs im Einzelfall hinzunehmen ist, hängt maßgeblich von der Diskrepanz zwischen dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsbetrag einerseits und dem tatsächlichen Anteilswert andererseits ab.

So genannte Buchwertklauseln sind in der Praxis weit verbreitet. Danach soll der tatsächliche Anteilswert derjenige sein, den die Handelsbücher (Bilanz) als Eigenkapital-Anteil ausweisen. Aufgrund bestimmter Vorsichtsprinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung können die Buchwerte unter dem Wert liegen, den ein fremder Dritter bereit wäre, für den Anteil zu bezahlen. Buchwertklauseln sind deshalb nur zulässig, wenn sie den ausscheidenden Gesellschafter nicht unbillig benachteiligen. Anderenfalls wird der tatsächliche Anteilswert (gemeiner Wert / Verkehrswert) nach dem sogenannten Ertragswertverfahren zu bestimmen sein, wobei man sich bewusst machen muss, dass es auch ein einheitliches Ertragswertverfahren nicht gibt.

Die Interessenlagen der bleibenden und des weichenden Gesellschafters sind gegenläufig.

Zum Schutz der Liquidität des Unternehmens werden in den Gesellschaftsverträgen Regeln für möglichst niedrige Abfindungen gesucht. Da Abfindungsklauseln frei vereinbart werden können, sind sie grundsätzlich zulässig. Grenzen ergeben sich jedoch wegen Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit. Nur bei Sittenwidrigkeit ist die Abfindungsklauseln nichtig, sodass dann die gerade nicht gewünschte gesetzliche Regelung eingreift, die eine Abfindung des tatsächlichen Wertes, der nach der Ertragswertmethode zu bewerten ist, verlangt.

Ertragswertmethoden

Bei einer Bewertung unter Ertragswertgesichtspunkten geht man aus Sicht des ökonomisch denkenden Investors davon aus, dass der Kaufpreis, statt damit das Unternehmen zu erwerben, alternativ am Markt angelegt werden könnte. Hierfür erzielte er einen Basiszins, etwa abgeleitet aus einer langfristigen Verzinsung einer konservativen Anlage, zum Beispiel Bundesschatzbriefe. Aus heutiger Sicht dürfte ein Basiszins von vier Prozent langfristig am Markt erzielbar sein. Es gibt nämlich Bundesschatzbriefe Typ B zu diesem Zinssatz.

Wenn ein Investor stattdessen ein risikoreiches Unternehmen erwirbt, will er verständlicherweise einen höheren Verzinsungserfolg. Der Basiszinssatz ist demgemäß um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Zunächst wird der Jahresgewinn, in der Regel gemittelt aus den letzten fünf Jahren, um den sogenannten Unternehmerlohn vermindert, wenn der Investor oder verbleibende Gesellschafter selbst mitarbeitet. Der Unternehmerlohn entspricht dem Gehalt eines Fremdgeschäftsführers. Den durchschnittlichen Jahresumsatz kann man abweichend ermitteln, wenn die einzelnen Jahre unterschiedlich gewichtet werden, also jüngere Jahre stärker in die Bewertung einfließen als Ältere, um die Entwicklung des Unternehmens abzubilden. Schließlich ist das Ergebnis auch um außerordentliche Erträge oder außerordentlichen Aufwand zu bereinigen, der in der Zukunft nicht zu erwarten ist.

Hierin liegt die Hohe Kunst der Unternehmensbewertung, denn diese Faktoren sind die Stellschrauben, an denen der Unternehmenswert bei gleicher Bewertungsmethode erheblich variiert werden kann.

Der Basiszinssatz wird um eine so genannte Marktrisikoprämie erhöht. Beispiel: In der Vergangenheit wurden Aktienbesitzer langfristig dafür belohnt, in Unternehmensbeteiligungen investiert zu haben. Sie erhielten über Jahre hinweg zwölf Prozent Durchschnittsrendite. In einem solchen Fall beträgt die Marktrisikoprämie als Differenz zum angenommenen Basiszinssatz dann also acht Prozent.

Zusätzlich ist es nicht unerheblich, ob die Investition in ein relativ risikoarmes Unternehmen einer risikoarmen Branche erfolgt oder ob es sich um ein risikoreiches Unternehmen handelt. Mit dem so genannten Betafaktor korrigiert man die Marktrisikoprämie je nach Ertragsschwankung des einzuschätzenden Unternehmens. Schwankt das Ergebnis des Unternehmens vergleichbar dem DAX so beträgt der Betafaktor Eins. Ist es schwankender als der DAX, so ist der Risikofaktor größer Eins. Ist es linear gewachsen, zeigt also keine Schwankungen, so tendiert der Betafaktor gen Null.

Da natürlich kein Unternehmen zugleich allen DAX-Unternehmen gleicht, wird man zur Auswahl und Bemessung des Betafaktors nur vergleichbare Unternehmen identifizieren und auf deren Volatilität abstellen. Diese sogenannten Peer-Companies sind dann auf ihre volatile Entwicklung zu analysieren und dem zu bewertenden Unternehmen gegenüber zu stellen.

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Christian Lentföhr

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