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Stärkung des außerordentlichen Auskunftsrecht des Kommanditisten aus § 166 III HGB.

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das Auskunftsrecht des Kommanditisten auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des persönlich haftenden Gesellschafters und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen erweitert werden.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH II ZB 10/15) das Informationsrecht des Kommanditisten bekräftigt. In der GmbH & Co KG obliegt die Geschäftsführung dem persönlich haftenden Gesellschafter, also mittelbar dem Geschäftsführer der beteiligten GmbH.

Die Kontrollrechte sind in § 166 HGB normiert

Dort heißt es:

"(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

[…]

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen."

Das Kontrollrecht besteht ausdrücklich zunächst also nur für den Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft.

Die Kommanditisten können ihre Interessen in der Gesellschaft regelmäßig aber nur wahrnehmen, wenn ihnen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der BGH hat in der aktuellen Entscheidung einige Oberlandesgerichte bestätigt, die bereits ein weitergehendes Informationsrecht aus Abs. 3 über den Jahresabschluss hinaus bejahten. Der Anspruch aus Abs. 3 tritt hierbei neben den Anspruch aus Abs. 1, kann also auch gleichzeitig geltend gemacht werden.

Nunmehr ist höchstrichterlich bestätigt, dass das Auskunftsrecht erweitert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher besteht jedenfalls dann, wenn das Auskunftsrecht aus Abs. 1 nicht genügt, um die Gefahr einer Schädigung des Kommanditisten abzuwenden. Im hier entschiedenen Fall wurde dem Kommanditisten auch Auskunftsrechte hinsichtlich der Geschäftsführung der persönlich haftendenden Gesellschafterin, also der GmbH, zugesprochen. Bei der Ausgestaltung und Durchsetzung wird es jedoch auch künftig auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommen – hier obliegt es nach wie vor dem beratenden Anwalt, Ihnen eine Einschätzung zu geben.

Die Entscheidung ist nicht nur für Kommanditisten relevant. Regelmäßig werden vertragliche Kontrollrechte durch Verweis auf § 166 HGB vereinbart. Bei der Vertragsgestaltung ist die neue Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Über den Autor

RA Dr. Benedikt Salleck


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