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Gesellschaftsrecht

Bereits im Jahre 1892 wurde vom deutschen Gesetzgeber die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ) geschaffen.

Dabei handelt es sich um eine juristische Person, bei der die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Damit wurde vor allem mittelständischen Unternehmen geholfen, die zum Erreichen der Haftungsbeschränkung sonst nur in der Form einer Aktiengesellschaft hätten gegründet werden können. Parallel dazu wurden auch für die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG im Handelsgesetzbuch, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, rechtliche Grundlagen geschaffen. Dabei ging der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass nur natürliche Personen, also Menschen, deren Gesellschafter sein könnten und sollten. Erst später entwickelte sich die „Mischform“ der GmbH & Co. KG. Damit wurde auch für die Kommanditgesellschaft eine Form der Haftungsbegrenzung geschaffen.

Haftungsbegrenzung steht immer im Spannungsfeld mit dem Gläubigerschutz. Diesem wurde zunächst kein großes Gewicht beigemessen, seine Notwendigkeit jedoch mehr und mehr erkannt. Dem Schutz der Gläubiger wurde im Jahr 1980 nach langer Diskussion insbesondere durch gesetzliche Regelungen im GmbH-Gesetz sowie in handelsrechtlichen Vorschriften weitaus größeres Gewicht eingeräumt. Vor allem seitdem bestehen für Geschäftsführer und Gesellschafter von GmbHs weit reichende, persönliche Haftungsrisiken, die leicht übersehen werden.

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ( MoMiG ) in Kraft getreten.

Dieses hat uns unter anderem neben etlichen Neuregelungen im allgemeinen Recht der GmbH auch die so genannte Unternehmergesellschaft beschert. Die Unternehmergesellschaft ist eine Unterform der GmbH und stellt in gewisser Weise das deutsche Gegenstück zur englischen Private Limited Company by Shares dar. Diese Gesellschaftsform, kurz auch Limited genannt, hat in den vergangenen Jahren auch bei uns eine gewisse Ausbreitung erlangt.

Die Limited ist eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, die bereits mit einem Anfangskapital von einem GBP gegründet werden kann. Eine solche Gesellschaftsform wollte nun auch der deutsche Gesetzgeber kreieren, um gesellschaftsrechtlich international wettbewerbsfähig zu sein Die gerade jetzt ins Leben gerufene Unternehmergesellschaft dürfte noch für manchen unangenehme Überraschungen bereithalten.

Über lange Zeit galt es für einen Kaufmann als selbstverständlich, für das unternehmerische Risiko mit seinem gesamten, also auch dem privaten Vermögen, zu haften.

Die offene Handelsgesellschaft OHG bildete dies ab. Dem Bedürfnis, in einer Handelsgesellschaft auch Gesellschafter aufzunehmen, die sich eher kapitalistisch beteiligen wollten und nur bereit waren, mit diesem von ihnen eingezahlten Kapital zu haften, trug der Gesetzgeber durch die Kommanditgesellschaft (KG) Rechnung. In einer „Zweiklassengesellschaft“ gibt es dort den in vollem Umfang haftenden Komplementär, der in der Gesellschaft weitgehend das Sagen hat. Daneben finden wir den oder die Kommanditisten, deren Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf das eingezahlte Kommanditkapital, welches zugleich das Haftkapital darstellt, beschränkt ist. Allerdings sind auch ihre Mitsprachemöglichkeiten vom Grundsatz her minimal. Gesellschaftsrechtlich sind Änderungen dieses Grundkonzepts zulässig und auch nicht unüblich.

Steuerlich kann sowohl jeder Gesellschafter einer OHG als auch der persönlich haftende Komplementär einer KG mögliche Verluste im Jahr der Entstehung in voller Höhe geltend machen. Durch die steuermindernde Verwendung wird die Steuerlast reduziert. Für einen Kommanditisten ist das allerdings nur in dem Umfang möglich, in dem auch sein Haftungskapital besteht. Weitere Verluste werden für ihn steuerlich nicht direkt wirksam, sondern einem Verlustvortragskonto zugeschrieben und dienen einer Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen. Steuerlich gesehen kommen jedoch die Gewinne oder die Verluste bei einer Personengesellschaft auch auf der Ebene der Gesellschafter an.

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Andreas Stratenwerth

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